Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLVIII. 409 
d. Dem Absatz 3 wird beigefügt: 
„Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird auch 
der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirks- 
amt ernannt". 
39. In § 42 wird in Absatz 2 zweimal das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt. 
39 u. a. Als neuer § 43 wird eingefügt: 
„Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend beim Eintritt des Versicherungs- 
falles durch Explosion oder Blitzschlag“. 
b. Die jetzigen Paragraphen 43 u. ff. erhalten neue Numerierung (vergleiche Artikel 11). 
40. § 43 erhält folgende Anderungen: 
a. In Absatz 1 werden die Worte „Brandentschädigungsgelder“ durch: „Entschädigungs- 
gelder“ und „abgebraunten“ durch: „zerstörten“ ersetzt; 
b. Als Absatz 2 ist einzuschieben: „Die Entschädigungsgelder sind nicht verzinslich“ 
. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Absatz 3 — nun Absatz 4 — wird 
das Wort „Baumaterialien“ durch: „Baustoffen“ ersetzt. 
41. 3 44 erhält folgende Fassung: 
„Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Brand, 
Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu 
verwenden. 
über den Vollzug dieser Bestimmungen haben die Gemeinderäte, in Städten mit Staats- 
polizei aber die Bezirksämter zu wachen. 
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt mit Zustimmung 
des Verwaltungsrats, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte an dem Ge- 
bäude zustehen, Nachsicht erteilt werden. Die Erteilung dieser Nachsicht kann an Bedingungen 
geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herabsetzung der Ent- 
schädigungssumme abhängig gemacht werden“. 
42. #§ 45 erhält folgende Anderungen: 
u. An Stelle des ersten Satzes treten folgende zwei Sätze: „Die Forderung des Ge- 
bäundceigentümers auf die Entschädigungsfumme kann vor der Wiederherstellung des Gebäudes 
nur an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen 
zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an 
Gläubiger des Eigentümers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist 
wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt.“ 
b. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und lautet in seinem Eingang: 
„Die Übertragung ist jedoch nur gültig, wenn sie von dem Eigentümer vor dem Bürger- 
meister oder einem dafür ernannten Stellvertreter erklärt, unter dessen Beglaubigung nieder- 
geschrieben u. s. w.“
	        
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