Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

418 XLVIII. 
Ist infolge einer Wertsverminderung im Betrag von vierhundert Mark oder mehr die 
Versicherungssumme um mindestens ein Zehntel herabzusetzen, so ist die Wertsverminderung 
in allen Fällen sofort nach ihrem Eintritt dem Gemeinderat anzuzeigen, welcher unverzüglich 
eine vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anordnet, deren Ergebnis dem Eigen- 
lümer sowie dem Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt eröffnet und entsprechenden 
Eintrag im Feuerversicherungsbuch veranlaßt; diese Abschätzung bleibt solange in Kraft, bis 
die neue Versicherungssumme nach Maßgabe des § 22 festgestellt ist. 
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
8 22. 
In der zweiten Hälfte des Monats Oktober eines jeden Jahres fertigt der Gemeinderat 
auf der Grundlage der ihm gemäß § 21 zugegangenen Anzeigen, veranstalteter Erhebungen 
und gemachter Wahrnehmungen ein Verzeichnis der zur Aufnahme in die Gebäudeversicherungs- 
anstalt geeigneten neu errichteten sowie derjenigen schon bei der Anstalt versicherten Gebäude, 
bei welchen eine Wertserhöhung oder eine Wertsverminderung im Betrage von mindestens 
zweihundert Mark eingetreten ist. 
Das Verzeichnis ist spätestens am 1. November den Bauschätzern zu übergeben, welche 
die darin aufgeführten sowie etwaige nachträglich zur Anmeldung gelangende Gebände ohne 
Verzug und tunlichst noch vor Ablauf des Jahres einzuschätzen haben. 
Von dem Ergebnis der Einschätzung und der erfolgten Festsetzung der Versicherungs- 
summe ist sowohl dem Gebäudeeigentümer als auch dem Verwaltungsrat der Gebände- 
versicherungsanstalt Eröffnung zu machen; die Versicherungssumme ist gemäß § 19 in das 
Feuerversicherungsbuch einzutragen. 
8 28. 
Die Eigentümer beitrittsfähiger Gebäude sind berechtigt, für ihre während des Kalender- 
jahres errichteten neuen Gebäude oder vorgenommenen Wertserhöhungen an Gebäuden, sofern 
sie den Betrag von mindestens zweihundert Mark erreichen, bei ersteren schon, wenn sie unter 
Dach stehen, nach ihrem dermaligen Wert, und bei letzteren gleich nach geschehener Herstellung, 
die Festsetzung der Versicherungssumme und Aufnahme in das Feuerversicherungsbuch mit 
angenblicklicher Wirkung zu verlangen. 
Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Versicherungsaufnahme in den Fällen dieses Para- 
graphen längstens innerhalb zehn Tagen, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollziehen 
zu lassen. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach geschehener Anmeldung 
beim Gemeinderat mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge aus der durch die Ein- 
schätzung festgestellten Versicherungssumme für das ganze laufende Jahr zu bezahlen sind, 
wenn die Anmeldung in der ersten Hälfte des Jahres geschieht, andernfalls nur für das 
zweite Halbjahr.
	        
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