XI.IX. 433
Die Betreibung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen über die Betreibung
öffentlicher Abgaben.
87.
Soweit die durch die Beiträge eines Jahres aufgebrachten Mittel nicht für den Aufwand
dieses Jahres oder zur Deckung früherer Fehlbeträge verwendet werden, sind sie dem Grund-
stocksvermögen der Kasse zuzuführen.
Zu Verwendungen des Grundstocksvermögens ist die Genehmigung des Ministeriums des
Innern erforderlich.
Mit dieser Genehmigung können Mittel des Grundstocksvermögens auch für den Unter-
stützungsaufwand verwendet werden, wenn andernfalls die Mitgliederbeiträge übermäßig erhöht
werden müßten.
88.
Die Kaminfegerunterstützungskasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden; für ihre Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Kasse.
§ 9.
Die Verwaltung geschieht unter Aufsicht des Ministeriums des Innern durch einen Ver-
waltungsrat, der aus einem Vorsitzenden und vier von den Mitgliedern der Kasse auf vier
Jahre aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht.
Vorsitzender ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungs-
anstalt und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen.
8 10.
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Kasse mit einfacher Stimmen—-
mehrheit; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von
mindestens zwei gewählten Mitgliedern erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme
des Vorsitzenden die Entscheidung.
Mit Zustimmung des Ministeriums des Innern kann der Verwaltungsrat den Betrag
der im § 3 Absatz 1 und §# 5 festgesetzten Unterstützungen allgemein erhöhen.
Kommt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Jahr bis zum 1. Februar des
betreffenden Jahres kein Beschluß zustande, der die Genehmigung des Ministeriums des Innern
findet, so wird die Höhe des Beitrags vom Ministerium des Innern festgesetzt.
Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Im übrigen hat er die
laufenden Geschäfte einschließlich der Vermögensverwaltung der Kasse zu besorgen. Er vertritt
die Kaminfegerunterstützungskasse in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Der Vorsitzende ist befugt, die in der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen des
Verwaltungsrats nach Maßgabe dieses Gesetzes fällig werdenden Unterstützungen von sich aus
vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrats zur Zahlung anzuweisen.
75.