Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XLIX. 439 
8 14. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach Schluß der Er- 
mittelung des Wahlergebnisses den Anwesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von 
der Wahlkommission unterzeichnet wird. 
Die beanstandeten Stimmzettel (8 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1) sowie die beanstandeten 
Umschläge (§ 10 Absatz 2) sind dem Protokoll beizuheften. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem Wahlkommissär in Papier ein- 
geschlagen, versiegelt und so lange aufbewahrt, bis im Falle der Anfechtung der Wahl das 
Ministerium des Innern über die Wahl endgültig entschieden hat, oder die Frist zur Anfechtung 
der Wahl unbenützt abgelaufen ist; alsdann sind die Stimmzettel zu vernichten. 
Das Ergebnis der Wahl wird vom Vorsitzenden in der Karlsruher Zeitung bekannt 
gegeben. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Erscheinen der Bekanntmachung an 
können Mitglieder der Kasse das Wahlergebnis durch Einspruch beim Ministerium des Innern 
beanstanden. Das Ministerium des Junern entscheidet alsdann über das Wahlergebnis endgültig. 
Kosten der Verwaltung der Anstalt. 
8 15. 
Der Verwaltungsrat ist befugt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu bestimmen, 
daß und in welcher Höhe die Mitglieder des Verwaltungsrats für ihre Tätigkeit im Ver- 
waltungsrat durch die Kasse zu entschädigen sind, und daß vom Vorsitzenden zur Erledigung 
der Geschäfte Hilfskräfte gegen Bezahlung beigezogen werden. 
Karlsruhe, den 26. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Nicolai. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Oktober 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1913 ab die 
innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegenen Strecken der Landstraße Nr. 169 Mann- 
heim-Lampertheim von km 4,215 bis km 7,394 in einer Länge von 3,179 km und der 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 76
	        
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