Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

38 Vil. 
I. Beitragseinziehung. 
81. 
Die Invalidenversicherungsbeiträge haben die mit 'dem Einzug betrauten Krankenkassen 
— §§ 8 ff. der Vollzugsverordnung zur Reichsversicherungsordnung — nach den für die 
Krankenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätzen einzuziehen (§ 1 453 Absatz 2 der Reichs 
versicherungsordnung), soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Der Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge geschieht durch die örtlichen Einzugsstellen 
auf Grund eines alljährlich neu aufzustellenden Einzugsregisters. Dieses Register ist in der 
Regel alphabetisch nach den Namen der Arbeitgeber anzulegen; unter dem Namen eines jeden 
derselben ist zum Zwecke der Aufnahme der nötigen Nachträge der erforderliche Raum frei 
zu lassen. Wird als Einzugsregister das für den Einzug der Krankenversicherungsbeiträge 
dienende Register benützt (§ 10 Absatz 1 der Vollzugsverordnung), so ist das gemeinsame 
Register derart anzulegen, daß sich daraus für jeden Versicherten die Einzel- und Gesamt- 
beträge gesondert ergeben, welche einerseits für die Krankenversicherung und anderseits für die 
Invalidenversicherung zum Einzug gelangt sind. Für das gemeinsame Einzugsregister kann 
e eines der anliegenden Muster 1 bis 5 benützt werden. Erfolgt die Beitragserhebung in 
kürzeren als vierwöchigen Erhebungsperioden, so empfiehlt sich die Aufstellung besonderer 
Einzugsregister für die Invalidenversicherungsbeiträge. 
Diejenigen Personen, für welche nur Beiträge für die Invalidenversicherung, aber keine 
für die Krankenversicherung eingezogen werden, sind auf Grund der An= und Abmeldungen 
unter dem Namen ihrer Arbeitgeber in das Einzugsregister beziehungsweise in einen Nach 
trag zu demselben oder in ein besonderes Einzugsregister aufzunehmen (S§ 11 und 12 der 
Dollzugsverordnung vom 10. Jannar 1912). 
Soweit die unständig Beschäftigten (§ 441 der Neichsversicherungsordnung, § 12 Ab- 
satz 2 der Vollzugsverordnung hierzu) von der Befugnis, die Marken selbst in die Quittungs- 
karten einzukleben, keinen Gebrauch machen und die Beitraggentrichtung für solche auch nicht 
durch die Arbeitgeber oder eine andere Krankenkasse erfolgt, sind dieselben auf Grund des von 
der Ortspolizeibehörde mitgeteilten Verzeichnisses (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 der Vollzugsverord 
nung) in ein besonderes Einzugsregister einzutragen und ist der Beitragseinzug für dieselben 
nach Maßgabe von Ziffer 4 der angezogenen Bestimmung zu bewirken. 
Über die von den Einzugsstellen nach Maßgabe von Ziffer 6 des § 13 der Vollzugs- 
verordnung zu erhebenden Beiträge für solche unständig Beschäftigte, welche zwar erklärt haben, 
die Beiträge selbst zu entrichten, die Entrichtung aber ganz oder teilweise unterlassen haben, 
ist gleichfalls ein gesondertes Einzugsregister zu führen. 
Die Führung eines besonderen Einzugsregisters erscheint ferner als angezeigt hinsichtlich 
derjeuigen der Versicherungspflicht unterliegenden Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation 
und der Textilindustrie sowie ihres Hilfspersonals, für welche die Fabrikanten 2c. nicht selbst 
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