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I. Beitragseinziehung.
81.
Die Invalidenversicherungsbeiträge haben die mit 'dem Einzug betrauten Krankenkassen
— §§ 8 ff. der Vollzugsverordnung zur Reichsversicherungsordnung — nach den für die
Krankenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätzen einzuziehen (§ 1 453 Absatz 2 der Reichs
versicherungsordnung), soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Der Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge geschieht durch die örtlichen Einzugsstellen
auf Grund eines alljährlich neu aufzustellenden Einzugsregisters. Dieses Register ist in der
Regel alphabetisch nach den Namen der Arbeitgeber anzulegen; unter dem Namen eines jeden
derselben ist zum Zwecke der Aufnahme der nötigen Nachträge der erforderliche Raum frei
zu lassen. Wird als Einzugsregister das für den Einzug der Krankenversicherungsbeiträge
dienende Register benützt (§ 10 Absatz 1 der Vollzugsverordnung), so ist das gemeinsame
Register derart anzulegen, daß sich daraus für jeden Versicherten die Einzel- und Gesamt-
beträge gesondert ergeben, welche einerseits für die Krankenversicherung und anderseits für die
Invalidenversicherung zum Einzug gelangt sind. Für das gemeinsame Einzugsregister kann
e eines der anliegenden Muster 1 bis 5 benützt werden. Erfolgt die Beitragserhebung in
kürzeren als vierwöchigen Erhebungsperioden, so empfiehlt sich die Aufstellung besonderer
Einzugsregister für die Invalidenversicherungsbeiträge.
Diejenigen Personen, für welche nur Beiträge für die Invalidenversicherung, aber keine
für die Krankenversicherung eingezogen werden, sind auf Grund der An= und Abmeldungen
unter dem Namen ihrer Arbeitgeber in das Einzugsregister beziehungsweise in einen Nach
trag zu demselben oder in ein besonderes Einzugsregister aufzunehmen (S§ 11 und 12 der
Dollzugsverordnung vom 10. Jannar 1912).
Soweit die unständig Beschäftigten (§ 441 der Neichsversicherungsordnung, § 12 Ab-
satz 2 der Vollzugsverordnung hierzu) von der Befugnis, die Marken selbst in die Quittungs-
karten einzukleben, keinen Gebrauch machen und die Beitraggentrichtung für solche auch nicht
durch die Arbeitgeber oder eine andere Krankenkasse erfolgt, sind dieselben auf Grund des von
der Ortspolizeibehörde mitgeteilten Verzeichnisses (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 der Vollzugsverord
nung) in ein besonderes Einzugsregister einzutragen und ist der Beitragseinzug für dieselben
nach Maßgabe von Ziffer 4 der angezogenen Bestimmung zu bewirken.
Über die von den Einzugsstellen nach Maßgabe von Ziffer 6 des § 13 der Vollzugs-
verordnung zu erhebenden Beiträge für solche unständig Beschäftigte, welche zwar erklärt haben,
die Beiträge selbst zu entrichten, die Entrichtung aber ganz oder teilweise unterlassen haben,
ist gleichfalls ein gesondertes Einzugsregister zu führen.
Die Führung eines besonderen Einzugsregisters erscheint ferner als angezeigt hinsichtlich
derjeuigen der Versicherungspflicht unterliegenden Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation
und der Textilindustrie sowie ihres Hilfspersonals, für welche die Fabrikanten 2c. nicht selbst
lt