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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 26. November 1912.
Juhalt.
Bekanntm chungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums
des Innern: den Vollzug des Versicherungsaesetzes für Angestellte beir ifend; des Ministeriums des Groß-
herzoglichen Hauses, der Justiz und des Ruswärtigen: die Bildung der Stand’eamtebezuke im Amts-
gerichtsbezirk Mannheim betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 11. November 1912.)
Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend.
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Ziffer 4 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte (Reichsgesetzblatt 1911 Seite 989) gelten die Hochschulen, Fachschulen
und die sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsveranstaltungen des Staates,
sofern ihr Besuch regelmäßig mindestens für die Dauer eines Monats die Fortsetzung eines
Arbeits= oder Dienstverhältnisses ausschließt. Das gleiche gilt für diejenigen anderweitigen
der beruflichen Fortbildung dienenden nicht-staatlichen Lehranstalten, die gemäß § 133 des
Schulgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 386) staatlich genehmigt sind.
Karlsruhe, den 11. November 1912.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts. des Innern.
Böhm. von Bodman.
Fischer. Seltsam.
Bekanntmachung.
(Vom 19. November 1912.)
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Mannheim betreffend.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1913 an wird die Stadtgemeinde Mannheim in sechs
Standesamtsbezirke geteilt, von denen der erste unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk
Mannheim“ die frühere Gemarkung Mannheim und den links vom Neckar gelegenen Teil
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