Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LII. 447 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. November 1912.) 
Den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim belreffend. 
Zwischen den Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ist am 31. Oktober d. J. ein Zusatzvertrag 
zu dem badisch-hessischen Staatsvertrag vom 13. November 1885 über den Bau und Betrieb 
einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1886 Seite 28) abgeschlossen worden. Nachdem dieser Zusatz-Staatsvertrag 
beiderseits ratifiziert ist und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht sind, wird derselbe infolge 
Allerhöchster Ermächtigung nachstehend verkündet. 
Karlsruhe, den 28. November 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Zusatz-PSftaatsvertrag 
zwischen 
Baden und Hessen, betreffend Abänderung des Staatsvertrags vom 13. November 1885 über den Bau 
und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim. 
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung haben zur Her- 
beiführung einiger, durch die Entwickelung der Verhältnisse notwendig gewordener Anderungen 
des Staatsvertrags vom 13. November 1885 über den Bau und Betrieb einer Nebenbahn 
von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim Bevollmächtigte ernannt, welche 
nach gegenseitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Ratifikation, 
über folgenden Zusatz-Staatsvertrag übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Der Absatz 1 des Artikels 11 des Staatsvertrags vom 13. November 1885 erhält 
folgende Fassung: 
In den Konzessionsbedingungen wird von jeder der beiden Regierungen das Recht vor- 
behalten werden, unter darin näher festzusetzenden Bestimmungen auf ihrem Gebiet jederzeit 
— jedoch nicht vor dem 1. Mai 1934 = das Eigentum der Bahn samt Zubehör zu erwerben. 
Artikel 2. 
Hinter Artikel 11 wird folgender Artikel 11 eingefügt: 
Die beiden Regierungen werden gemeinschaftlich auf Grund der ihnen von dem Kon- 
zessionär vorzulegenden Baurechnungen durch beiderseits zu ernennende Kommissare die An-
	        
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