Nr. LIII. 449
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 4. Dezember 1912.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Vollzugs=
verordnung zur Gewerbeordnung betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Dienstkleidungsordnung für die
Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen betreffend.
Verordnung.
(Vom 29. November 1912.)
Die Abänderung der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912, betreffend
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 189) wird verordnet,
wie folgt:
§ 91 der Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Gewerbeordnung
betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 357), wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
5 91.
Stellung und Prüfung des Antrags im Allgemeinen.
Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines oder auf Erteilung der Erlaubnis
zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen sind bei der Orts-
polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts anzubringen.
Anträge von Inländern und Ausländern, welche den in § 55 Ziffer 4 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Gewerbebetrieb (Musikaufführungen und dergleichen) betreffen und Anträge
von Ausländern, welche im Reichsgebiet keinen Wohnort oder Aufenthaltsort haben, sind
unmittelbar bei dem Bezirksamt zu stellen, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.
Wer um einen Wandergewerbeschein nachsucht, hat über sein Alter und über seine persön-
lichen Verhältnisse, soweit sie für die Beurteilung des Gesuchs von Bedeutung sind, genaue
und wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und die Gattung des beabsichtigten Gewerbebetriebs
sowie der Waren und Leistungen, welche er im Umherziehen darzubieten beabsichtigt, einzeln
zu bezeichnen.
Zugleich hat der Gesuchsteller bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander-
gewerbescheins die für den Wandergewerbeschein nach den Ziffern 2 und 3 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 189) erforderliche unaufgezogene
Photographie in Visitenkartenformat beizubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines
gemeinsamen Wandergewerbescheins (8 60 d Absatz 3 der Gewerbeordnung) ist die Photographie
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19192.