Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 39 
die Verpflichtungen des Arbeitgebers übernommen haben. Bezüglich dieser und der unständig 
Beschäftigten kann in den Einzugsregistern von einer Bezeichnung der einzelnen Arbeitgeber 
abgesehen werden. 
In den Einzugsregistern ist für jede Einzugsperiode die Summe der erhobenen Beiträge 
zu ziehen. 
Sofern die Invaliden= und Krankenversicherungsbeiträge in einer Zahlungsspalte ver- 
einigt eingetragen werden, ist nach erfolgter Feststellung der Gesamtsumme der einzelnen 
Spalte jeweils zu entziffern, wieviel hiervon auf die Invaliden= und wieviel auf die Kranken- 
versicherung entfällt. 
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Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gestanden hat, ist ein Beitrag in der Höhe, wie er in § 1392 
der Reichsversicherungsordnung bestimmt ist, von demjenigen Arbeitgeber zu erheben, welcher 
den Versicherten in der Beitragswoche, wenn auch nur an einem Tage, beschäftigt hat. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt der erste 
von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst den Beitrag entrichtet 
(5 1439 der Reichsversicherungsordnung)], so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag zu ent- 
richten, kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig von 
mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamtschuldner 
(§ 1426 der Reichsversicherungsordnung). 
An Stelle des Arbeitgebers können auch die versicherungspflichtigen Personen die Bei- 
träge selbst bezahlen (8 1439 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Beitragswoche beginnt jeweils mit dem Montage (§ 1387 Absatz 3 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
8 4. 
Der für die einzelnen Versicherten einzuziehende Beitrag wird von dem den Einzug 
besorgenden Krankenkassenorgan (Einzugsstelle), vorbehaltlich der Entscheidung von Streitigkeiten 
* 1459 der Reichsversicherungsordnung), nach § 1392 in Verbindung mit §88 1245 bis 
1248 der Reichsversicherungsordnung berechuet. 
Solange der Grundlohn (§§ 180, 181 der Reichsversicherungsordnung) und der Ortslohn 
(8§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung) noch nicht in Kraft getreten sind, gelten an 
deren Stelle, vorbehaltlich des I 1246 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung, als Jahres- 
arbeitsverdienst im Sinne des § 1246 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung wie bisher 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse der 
dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnitt 
lichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (88 20, 26 a Absatz 2 
Ziffer 6 des Krankenversicherungssetzes), 
für die in der Land und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer 
unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, ein Betrag, der für sie von der 
8. 
—E
	        
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