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des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds einzureichen.
Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 ein
haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein.
Die den Antrag aufnehmende Behörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person
auf der Rückseite der Photographie sofort zu vermerken. Hierbei ist, gegebenenfalls auf Grund
persönlichen Erscheinens, zu prüfen, ob die Photographie tatsächlich diejenige des Gesuchstellers
(bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen des Unternehmers oder Mitglieds), ähnlich und gut
erkennbar ist; ob diese Prüfung erfolgt ist oder nicht, ist auf dem Antrag zu vermerken.
Der Gesuchsteller und derjenige, dessen Photographie in den Wandergewerbeschein auf-
zunehmen ist, sind verpflichtet, auf Verlangen bei der den Antrag aufzunehmenden Behörde
persönlich zu erscheinen. «
Vor Erteilung des Wandergewerbescheins hat die zuständige Behörde zunächst zu prüfen,
ob überhaupt der Betrieb eines zulässigen Wandergewerbes (vergleiche 88 56 bis 56 der
Gewerbeordnung und § 85 der Vollzugsverordnung) in Frage steht, ob für den beabsichtigten
Betrieb ein Wandergewerbeschein erforderlich ist (vergleiche §5 59 der Gewerbeordnung), ob die
in den §§ 57 bis 57b bezeichneten Gründe zur Versagung vorliegen, und ob Veranlassung
gegeben ist, von den nicht zwingenden Versagungsgründen der §8 57 a und 57b der Gewerbe-
ordnung Gebrauch zu machen.
Karlsruhe, den 29. November 1912
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Bader.
Bekanntmachung.
(Vom 29. November 1912.)
Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen
betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerialentschließung d. d. Karlsruhe, den 22. November d. J. Nr. 1452 gnädigst zu
bestimmen geruht, daß unter O.-Z. 14 der Anlage der mit Allerhöchster Staatsministerial.
entschließung vom 25. Januar 1912 genehmigten Dienstkleidungsordnung für die Beamten
und Angestellten der Staatseisenbahnen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X von 1912)
nachzutragen ist:
in Spalte 2 „Betriebsaufseher“",
in Spalte 4 „An Stelle des Personenwageus tritt bei den Betriebsaufsehern ein Flügel-
rad aus Silberblech“,
in Spalte 6 hinter dem Worte „Personenwagen“: „oder ein kleines Flügelrad".
Karlsruhe, den 29. November 1912.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Laub.
Druuck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.