Nr. LIV. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. Dezember 1912.
Juhalt.
Gesetze den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend; Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung
des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Landesf stützungskasse betreffend.
Bekauntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des
Nuswärtigen: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Pforzheim betreffend; des Ministeriums
des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; die Anfhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung
von Landstraßen betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Gesetz.
(Vom 5. Dezember 1912.)
Den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Zur Ausnützung der im Einzugsgebiet der Murg innerhalb Badens vorhandenen, noch
ungenützten Wasserkräfte oberhalb Forbach wird auf Rechnung des Staats ein Wasserkraftwerk
— Murgwerk — erbaut und betrieben.
Die gewonnene elektrische Euergie wird unbeschadet der Deckung aller Selbstkosten (Artikel 4)
zu tunlichst billigen Preisen an die Verbraucher abgegeben werden.
Erfolgt die Verteilung durch Großabnehmer, so wird diesen die Stromabgabe zu tunlichst
billigen Preisen als Verpflichtung auferlegt werden.
Artikel 2.
Das Murgwerk ist als ausgeschiedener Verwaltungszweig im Sinne von Artikel 1 Absatz 1
Ziffer 2 des Etatgesetzes vom 22. Mai 1882 zu behandeln.
Besetzes= und Verordnungsblatt 1912. 81