LIV. 455
Die Bestände dieses Fonds sind in erster Linie zur Deckung der gegenüber der Vorschrift
in Artikel 6 Absatz 1 zeitweise etwa eintretenden Fehlbeträge, sodann zur Bestreitung von
Ausgaben bestimmt, welche durch außergewöhnliche Ereignisse oder größere Betriebsunfälle
hervorgerufen worden sind.
Der Reservefonds soll bis auf zehn vom Hundert des Anlagekapitals gebracht werden.
Ergeben sich darüber hinaus Betriebsüberschüsse, so sollen diese im Einverständnis mit dem
Finanzministerium und den Landständen zur verstärkten Tilgung des Anlagekapitals oder zur
entsprechenden Ermäßigung der Preise für die vom Murgwerk erzeugte elektrische Kraft ver-
wendet werden.
Artikel 8.
Zeigt sich, daß die laufenden Erfordernisse für das Murgwerk (Artikel 4) durch dessen
Einnahmen in nachhaltiger Weise nicht aufgebracht werden können, so ist durch den Staats
voranschlag der zur Deckung der Fehlbeträge erforderliche Staatszuschuß zu bestimmen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Gesetz.
(Vom 5. Dezember 1912.)
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Die dem Gesetze vom 15. Juli 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277) als
Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Voranschläge der ausgeschiedenen Verwaltungs-
zweige für die Jahre 1912 und 1913 erhält den anliegenden Nachtrag.
Artikel 2.
Bei Beschaffung der nach Artikel 3 des Gesetzes über den Bau und Betrieb eines
Murgwerks durch den Staat von der Staatsschuldenverwaltung durch Anleihe aufzubringenden