Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

12 VII. 
dienenden Kassenbuche zu buchen und bei der mit dem Rechner der Krankenkasse zu bewirkenden 
Abrechnung in Berücksichtigung zu ziehen. 
88. 
Werden vereinnahmte und gebuchte Beiträge von der Kasse dem Arbeitgeber wieder rück— 
erstattet, so ist der rückerstattete Betrag unter die Ausgaben des Kassenbuches zu stellen, es 
ist somit eine Änderung der gebuchten Einnahmesumme zu unterlassen. 
Über die vernichteten Marken, für welche der Wertbetrag nicht eingegangen oder wieder 
erstattet ist, ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem Namen, Geburtszeit des Versicherten, 
Nummer der Quittungskarte, Klasse und Anzahl der vernichteten Marken, sowie der Grund 
der Markenvernichtung anzugeben ist. 
Auf Vorlage dieses Verzeichnisses, welche spätestens am Jahresschluß mit dem Kassenbuch 
— § 10 — zu bewirken ist, wird die Landesversicherungsanstalt wegen des Ersatzes An- 
ordnung treffen. Der von der Versicherungsanstalt erstattete Betrag ist im Kassenbuch unter 
die Einnahmen einzutragen. 
89. 
Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist das Kassenbuch abzuschließen und der Gesamt— 
betrag der Einnahmen und der Ausgaben festzustellen. Gleichzeitig ist ein Sturz des etwaigen 
baren Geldes sowie der vorhandenen nicht verklebten Marken vorzunehmen und auf Grund 
dieses Sturzes der Geld- und der Markenvorrat — dieser nach Klassen- und Stückzahl — 
im Kassenbuch vorzumerken. 
Dieser Vorrat an Geld und Marken ist sodann mit dem etwaigen eisernen Markenbestand 
(§ 5) zu vergleichen. Ergibt sich hierbei ein Fehlbetrag oder überschuß, so ist dessen Betrag 
und Ursache im Kassenbuch festzustellen. 
Geeignetenfalls sind Fehlbeträge in die Kasse zu bringen und zum Markenankauf zu ver- 
wenden, Uberschüsse aber durch etwaiges Nachkleben von Marken zu beseitigen. 
Ist letzteres nicht möglich und stehen erheblichere Beträge in Frage, so ist spätestens bis 
1. Mai das Ergebnis des vorgenommenen Markensturzes der Ausfsichtsbehörde (Versicherungs. 
amt) zur näheren Anordnung im Benehmen mit der Landesversicherungsanstalt mitzuteilen. 
Nicht ausgeklärte Markenüberschüsse sind stets in bar an die Kasse der Landesversicherungs- 
anstalt abzuführen. 
10. 
Das Kassenbuch des abgelaufenen Jahres ist, nachdem es abgeschlossen und der Marken- 
und etwaige Geldbestand in das neue Kassenbuch übertragen worden ist, spätestens am 
20. Januar an die Aufsichtsbehörde — Versicherungsamt — einzusenden. 
Das Versicherungsamt hat das Kassenbuch zu prüfen und nötigenfalls an der Hand der 
einzufordernden Belege richtig zu stellen. Nach Abschluß dieser Prüfung, spätestens bis zum 
10. Februar, hal das Versicherungsamt hinsichtlich sämtlicher zum Bezirke gehörigen Orts und
	        
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