LIX. 483
III. Zuständigkeit und Verfahren der Behörden.
(§§ 110 bis 113 der Reichsversicherungsordnung.)
8 15.
Zuständigkeit.
Soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden schon in § 1 der Verordnung vom 10. Ja-
nuar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), geregelt ist,
kommen folgende Aufgaben zu:
1. die der Landesregierung dem Ministerium des Innern, welches in den geeigneten
Fällen mit den anderen beteiligten Ministerien sich ins Benehmen zu setzen hat;
. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen der §8 63, 627, 892 Absatz 1
(895) der Reichsversicherungsordnung dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit
dem Ministerium des Innern, im übrigen dem Ministerium des Innern;
. die der höheren Verwaltungsbehörde im Falle der §§ 834 Absatz 2, 883 (1 030 Ab-
satz 1), 953 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung dem Ministerium des Innern,
im Falle des § 869 (1030 Absatz 1) daselbst dem Bezirksamt, im Falle des § 953
Absatz 2 daselbst dem Bezirksrat;
. die der Ortspolizeibehörde in Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im
übrigen dem Bürgermeister;
5. die der gemeindlichen Behörde dem Gemeinde-(Stadt-yrat.
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8 16.
Gemeindeverbände.
Als Gemeindeverband gelten im Falle der 88 554, 628, 629, 823, 892 Absatz 2, 904
(1042) der Reichsversicherungsordnung die Kreise und die Bezirksverbände, im Falle der
88 834, 953 daselbst die Amtsbezirke oder mehrere Gemeinden umfassende Teile eines solchen.
Für die Zuständigkeit zur Erlassung statutarischer Bestimmungen im Falle der §8§ 834,
953 der Reichsversicherungsordnung und das im Falle des § 953 daselbst zu beobachtende
Verfahren finden die Vorschriften in § 3 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug
der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterblieb sicherung
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), entsprechende Anwendung.
§ 17.
Bescheinigungen und Beglaubigungen.
In Städten mit staatlicher Ortspolizei ist es Aufgabe des Bezirksamts, in den übrigen
Gemeinden des Bürgermeisters oder des hierzu Beauftragten die bei Zahlungen der Ver-
sicherungsträger an Versicherte oder sonstige Berechtigte erforderlichen Bescheinigungen zu er-