Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 489 
8 33. 
Aufgaben der Abschätzungskommission. 
Die Abschätzungskommission hat die Aufgabe, vorbehaltlich der dem Genossenschaftsvorstand 
nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse: 
. das Verzeichnis der beitragspflichtigen land= und forstwirtschaftlichen Unternehmer auf- 
zustellen und die Zahl der zur Bewirtschaftung der Betriebe und Nebenbetriebe er- 
forderlichen Arbeitstage abzuschätzen; 
2. das Verzeichnis einer jährlichen Nachprüfung zu unterwerfen und die etwa erforder- 
lichen neuen Abschätzungen vorzunehmen; 
im Falle von Widersprüchen und Beschwerden gegen das Verzeichnis die tatsächlichen 
Verhältnisse zu ermitteln und Gutachten zu erstatten; 
4. sofern die Satzung die Bildung von Gefahrklassen vorschreibt, die Betriebsunternehmer 
zu den Gefahrklassen zu veranlagen. 
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□ 
8 34. 
Geschäftszimmer und Ausstattung der Abschätzungskommission. 
Der Abschätzungskommission ist von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ein dem 
Bedürfnis entsprechendes Geschäftszimmer anzuweisen; auch hat die Gemeinde für dessen Be- 
leuchtung und Heizung zu sorgen und die erforderlichen Geräte und Schreibmaterialien zu 
stellen. 
Alle Vordrucke werden der Abschätzungskommission von dem Vorstande der landwirtschaft- 
lichen Berufsgenossenschaft geliefert. 
Die Abschätzungskommission kann bei ihren Geschäften die Mithilfe der Gemeindebeamten 
und Bediensteten in Anspruch nehmen, insbesondere für die Schreibgeschäfte den Ratschreiber 
und für die Zustellungen den Ortsdiener. 
III. Aufstellung und Nachprüfung des Verzeichnisses. 
8 35. 
Aufstellung des Verzeichnisses der Betriebsunternehmer. 
Die Abschätzungskommission verzeichnet sämtliche Unternehmer von land= und forstwirt- 
schaftlichen Betrieben, welche in der Gemeindegemarkung ihren Sitz haben, nach alphabetischer 
Reihenfolge der Namen. 
6 Sofern der Abschätzungskommission abgesonderte Gemarkungen zugewiesen sind (8 28 
Absatz 2 der Verordnung), so werden die Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich in der 
abgesonderten Gemarkung befindet, in einem besonderen Anhangsverzeichnis, ebenfalls in 
alphabetischer Reihenfolge, aufgeführt. 
Das Verzeichnis dient zugleich als Hebrolle und hat die aus Muster 1I ersichtliche Form 
68.
	        
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