Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 13 
Innungs-Krankenkassen eine tabellarische Darstellung zu fertigen, aus welcher sich, nach Kassen- 
und Einzugsstellen getrennt ergibt: 
a. der etwaige eiserne Markenbestand (§ 5) nach Klassen, Stückzahl und Wert; 
b. der am. 31. Dezember des abgelaufenen Jahres tatsächlich vorhandene Markenvorrat, 
gleichfalls nach Klassen, Stückzahl und Wert: 
. der Kassenvorrat auf 31. Dezember; 
d., der Gesamtbetrag der eingegangenen Beiträge; 
e. die Summe der rückerstatteten Beiträge; 
k. der Gesamtbetrag der für den Markenankauf verwendeten Beiträge; 
g. die Summe der vernichteten Marken, sowie Zahl und Art derselben, soweit der eiserne 
Markenbestand gemindert wird. 
Auf den 15. Februar sind der Versicherungsanstalt zwei Ausfertigungen dieser Darstellung, 
ferner dem Verwaltungsorgan derjenigen Krankenkassen, welche mehrere Einzugsstellen besitzen, 
eine Abschrift des auf die betreffende Krankenkasse bezüglichen Teils der Darstellung mitzuteilen. 
Die Kassenbücher werden sodann zur Vereinigung mit den Einzugsregistern und Belegen, 
sowie zum Anschluß an die Krankenkassen-Rechnung zurückgegeben. 
III. Das Einkleben, Entwerten und Vernichten der Marken. 
§ 11. 
Tunlichst bald nach erfolgtem Eingang der Beiträge sind die den eingezogenen Beiträgen 
entsprechenden Marken der maßgebenden Lohnklassen durch die Einzugsstellen in die Qnittungs- 
karten der Versicherten einzukleben und gemäß den darüber besonders ergangenen Vorschriften 
zu entwerten. 
Kann in einem einzelnen Falle (insbesondere weil der Versicherte unter Mitnahme der 
Quittungskarte in einen anderen Ort verzogen ist) die Beklebung der Onittungskarte mit 
Marken nicht sofort stattfinden, so ist, erforderlichen Falls durch Ersuchen der für den 
Aufenthaltsort des Versicherten zuständigen Gemeindebehörde, auf nachträgliche Einklebung der 
dem erhobenen Betrage entsprechenden Marken in die Qnittungskarte hinzuwirken. 
Ist der Aufenthaltsort unbekannt, so ist ausnahmsweise eine Quittungskarte ohne Nummer 
auszustellen, in welche die Marken sodann einzukleben sind. Die Karte ist mit kurzem Ver- 
merk über die zutreffenden Verhältuisse zu versehen und der Landesversicherungsanstalt Baden 
unaufgerechnet einzusenden. 
Sind anderseits von der Einzugsstelle Marken in die Qnittungskarte eingeklebt, ohne daß 
für die betreffende Beschäftigungszeit Beiträge entrichtet wurden, so hat die Einzugsstelle nach- 
träglich für die Einziehung, nötigenfalls unter Einleitung des Betreibungsverfahrens, zu 
sorgen; stellt sich heraus, daß während des betreffenden Zeitabschnittes ein versicherungs- 
pflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht Platz gegriffen hat, so ist die Vernichtung der einge- 
klebten Marken nach den darüber besonders erlassenen Vorschriften herbeizuführen (vergleiche 
& 1462, 1 463 Reichsversicherungsordnung).
	        
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