Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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LIX. 
8 36. 
Abschätzung der Arbeitstage. 
So lange nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, wird für jeden im Verzeichnis ver- 
zeichneten Betriebsunternehmer die Zahl der Arbeitstage männlicher erwachsener Arbeiter 
(Mannsarbeitstage), welche im Jahresdurchschnitt zur Bewirtschaftung erforderlich sind (8 10 
Ziffer 3 des Landesgesetzes), abgeschätzt. 
Hierbei ist zu beachten: 
1. 
Betriebe, zu deren Bewirtschaftung (einschließlich der für die zugehörigen Nebenbetriebe 
und Tätigkeiten (§ 921 der Reichsversicherungsordnung) erforderlichen Arbeitskräfte) 
nicht mehr als 1200 Arbeitstage männlicher erwachsener Arbeiter im Jahresdurch- 
schnitt erforderlich sind, werden in Klassen eingeschätzt und zwar bei einem Erfordernis 
von weniger als 75 Arbeitstagen in die 1. Klasse mit 50 Arbeitstagen 
„ 75 bis zu 150 » »»2.»,,100 
»150»»300 » »»3.»»200 „ 
77 300 11 1 450 77 # 77 4. 7 ’7. 350 « 
»450»»60() » »»5.»»500 » 
,,600»,,750 » »»6.»»650 » 
« 750 11 77 900 77 « « 7. » » 800 11 
1 900 » » l 050 77 17 7 8. ’7“. 77 950 " 
„ 1050 „ „1200 » »9 „1100 
Das Ergebnis wird in Spalte 7 des Verzeichnisses durch Angabe der Klassen- 
ziffer (römische Ziffern I, II u. s. w.) eingetragen. 
. Für die größeren Betriebe (vergleiche § 10 Ziffer 5 des Landesgesetzes) wird die 
wirkliche Zahl der auf den Betrieb zu verwendenden Arbeitstage festgestellt und die 
nächst niedrige durch Hundert teilbare Zahl gleichfalls in Spalte 7 des Verzeichnisses 
(arabische Ziffern) eingetragen. Wenn also z. B. für den Betrieb 1 385 Arbeitstage 
erforderlich sind, so ist die Zahl 1300 in Ansatz zu bringen. 
Sind in einem solchen Betriebe Betriebsbeamte beschäftigt, so kommt neben dem 
sonstigen Arbeitserfordernis die Zahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt verwendeten 
Arbeitstage verdreifacht in Anrechnung. Wenn z. B. in einem Betriebe 2 Betriebs- 
beamte (Gutsaufseher, Verwalter rc.) tätig sind, von welchen der eine seine ganze, 
der andere nur seine hälftige Zeit und Kraft dem Betriebe widmet, und wenn ferner 
die Zahl der übrigen Arbeitstage 6 140 beträgt, so sind zu veranlagen 
300 = 3 = 900 
150 + 3 = 450 
6140 
zusammen 7400 
oder abgerundet 7 400 Arbeitstage.
	        
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