Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

492 LIX. 
Forstwirtschaft auf eigene Rechnung begonnen hat, und zwar auch dann, wenn sie in die Aus- 
übung eines schon vorher vorhandenen Betriebs, z. B. durch Erbschaft oder Kauf, eingetreten ist. 
Der Eröffnung eines neuen Betriebs gilt es ferner gleich, wenn der Sitz eines land- 
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, der seither außerhalb der Gemarkung war, in die Ge- 
markung verlegt worden ist. 
In gleicher Weise sind im Verzeichnis auch solche Betriebe nachzutragen, welche bei dessen 
letzter Aufstellung zwar schon bestanden haben, deren Aufnahme aber damals aus Versehen 
unterblieben ist oder die bisher bei einer gewerblichen oder der Gärtnereiberufsgenossenschaft 
versichert waren und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft überwiesen wurden. 
Betriebe, welche zwar erst während des letzten Jahres eröffnet wurden, aber schon vor 
dem Zeitpunkte der Nachprüfung wieder eingegangen sind, bleiben außer Betracht. 
§ 39. 
Eingestellte Betriebe. 
Betriebsunternehmer, deren Betrieb seit der letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung 
des Verzeichnisses infolge von Tod, Wegeng, Verkauf, Vermögensübergabe 2c. dauernd ein- 
gestellt worden ist, werden — vorbehaltlich des in § 40 bezeichneten Falles — im Verzeichnis, 
unter kurzer Vermerkung des Grundes in Spalte 18, gestrichen. 
Als Einstellung des Betriebs ist es nicht anzusehen, wenn die Bewirtschaftung nur vorüber- 
gehend, z. B. wegen Konkurses, ruht oder wenn nur ein mit der Land= oder Forstwirtschaft 
verbundener Nebenbetrieb aufgegeben worden ist. 
Dagegen ist eine Einstellung des Betriebs auch dann anzunehmen, wenn der seither in 
der Gemarkung befindliche Sitz eines Betriebs außerhalb der Gemarkung verlegt wurde. 
8 40. 
Aufhören der land= und forstwirtschaftlichen Nutzung. 
Wenn mit der Einstellung eines Betriebs das für diesen Betrieb bisher genutzte Gelände 
der Land= oder Forstwirtschaft bleibend entzogen und für andere Zwecke, z. B. für Bauplätze, 
Errichtung einer Fabrik 2c., bestimmt oder wenn der Betrieb durch Überweisung an eine 
andere Genossenschaft ausgeschieden ist, so wird — ohne Streichung des Unternehmers — die 
Betriebseinstellung oder Überweisung und der Zeitpunkt, in welchem sie erfolgte, in Spalte 18 
des Verzeichnisses vermerkt. 
Erst bei der Nachprüfung des folgenden Jahres wird der Unternehmer eines derart 
eingestellten Betriebs im Verzeichnis gestrichen. 
8 41. 
Neubegiun land- und forstwirtschaftlicher Nutzuug. 
Wenn für einen Betrieb Gelände, welches bisher (wie Odungen, Sumpfland 2c.) gänzlich 
unbenützt war oder welches anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gedient hat,
	        
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