LIX. 523
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben-
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile der Zahlen sind
bis zu zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen.
Zunächst werden die Sitze für die Vertreter, danach die Sitze für die Stellvertreter ver-
teilt. Sind bei der Verteilung der Sitze mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet das
Los, welcher Liste der Vertreter oder der Stellvertreter zuzuteilen ist.
8 22.
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige.
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags-
listen nach dem in § 21 bestimmten Verfahren verteilt.
8 23.
Für die Zuweisung der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze an die vor—
geschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste auf—
geführt sind. Sind aus einer Liste sowohl Vertreter als auch Stellvertreter zu wählen, so
sind die zuerst Genannten als Vertreter, die unmittelbar folgenden als Stellvertreter gewählt.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber vorgeschlagen
sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden unter die
übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in § 21 bestimmten Verfahrens verteilt. War
jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit anderen Vorschlagslisten ver-
bunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlagslisten zu.
§ 24.
Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift
zu fertigen. Dieselbe enthölt Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder
des Wahlvorstandes und des Schriftführers, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben,
die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle, die für die
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, ferner
die jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmen-
zahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen
der Gewählten.
8 26.
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter spätestens eine Woche nach dem Wahl-
tag in den amtlichen Verkündigungsblättern des Kreises zu veröffentlichen.