Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 52: 
I1 
Wähler. 
Wähler sind die Vertreter in der Genossenschaftsversammlung. Jeder Wähler hat eine 
Stimme. 
8 34. 
Wählbarkeit. 
In den Vorstand kann, vorbehaltlich der 88 13 und 14 der Reichsversicherungsordnung 
gewählt werden, wer der Genossenschaft als Mitglied angehört oder den Mitgliedern gleich- 
steht (§ 13 Absotz 2 daselbst). 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind auch solche Mitglieder des Aufsichtsrats 
einer der Genossenschaft angehörigen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mindestens 5 Jahre lang Unternehmer oder bevoll- 
mächtigte Betriebsleiter eines der Genossenschaft angehörigen Betriebs gewesen sind (§ 687 der 
Reichsversicherungsordnung). 
8 35. 
Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. 
Es werden 1 Vorstandsmitglieder und 5 Stellvertreter gewählt. 
8 36. 
Allgemeines. 
Hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl, der Vorschlagslisten und der Wahl finden die 
Bestimmungen der §§ 4 bis 31 siungemäße Anwendung. 
Als Schriftführer bei der Wahl ist ein Beamter der Berufsgenossenschaft beizuziehen. 
37. 
Veröffentlichung des Wahlergebnisses. 
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen- 
setzung binnen einer Woche dem Landesversicherungsamt anzuzeigen, welches das Ministerium 
des Junern in Kenntnis setzt. 
Auch hat der Vorstand das Wahlergebnis im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.