528 LIX.
Von den auf die Liste B + C entfallenden Sitzen sind zuzuweisen:
der Liste B 1 Vertreter (Höchstzahl 18)
2 Stellvertreter (Höchstzahlen 9 und 6)
der Liste C 1 Vertreter (Höchstzahl 15)
2 Stellvertreter (Höchstzahlen 7,50 und 5).
Demnach sind gewählt:
von Liste A 2 Vertreter 4 Stellvertreter
11 '7 B 1 1 2 11
11 t □ 1 1 2 11
4 Vertreter 8 Stellvertreter.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1912.)
Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend.
Zum Vollzug der Reichsversicherungsordnung wird im Einverständnis mit dem Ministerium
des Innern für die Betriebe der Großherzoglichen Staatseisenbahnen und Salinen bestimmt:
81.
Das besondere Oberversicherungsamt für die Betriebe der Großherzoglichen Staatseisenbahnen
und Salinen wird dem allgemeinen Oberversicherungsamt in Karlsruhe angegliedert. Es führt die
Bezeichnung: „Großh. Bad. Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahnen und Salinen“.
Es bedient sich des Siegels des allgemeinen Oberversicherungsamtes.
82.
Das Oberversicherungsamt wählt die als Sachverständige beizuziehenden Arzte nach Maß-
gabe der für das allgemeine Oberversicherungsamt gegebenen Vorschriften. Die für das all-
gemeine Oberversicherungsamt in Aussicht genommenen oder gewählten Arzte können auch für
das besondere Oberversicherungsamt gewählt werden.
83.
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bezeichnet für ihren Geschäftsbereich die
Behörden, an welche die Unfallanzeigen zu erstatten sind und welche die Unfälle zu unter-
suchen haben (88 1557 und 1 561 der Reichsversicherungsordnung).
84.
Dem Sonderausschuß der Arbeiterpensionskasse der badischen Staatseisenbahnen und
Salinen werden auf dem Gebiete der Unfallversicherung für den Betrieb der Staatseisenbahnen