VII. 55
Anmerkung. Solange der Grumdlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe & 4 dieser Anweisung.
Anlage 3.
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen.
Einzugsliste
für
die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 19
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben:
16 à& in der Lohnklasse 1. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich,
24 „ „ „ » II. — » vonncehtalsZöOJGbisznööOJh
32»»» » III. — „ » » „ 550 „ „ „ 850 „
1410 „ „ „ » IV. — » » »»850««»1150»,
48 „ „ „ » V. — » » » ,,1150».
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen:
a- der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar:
die männlichen Kassenmitglieder auf 1. 80 8, jährlich mithin auf (300
„weiblichen » »l»10» » »«(00·
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar:
—
—S
80 ) 540 .
„ 10 „ -) 330 „
—
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.4 60 J, mithin auf (300 1.7 60 8 -) 480 st,
» » von 16—21 » »1,,50» »»(3007-1» -) 450 „
« » unter 16 » »1»—» »»(300-s1»—»-)300»-
weibliche » über 21 » «1»40» »»(300.-1»40»-)420
» « von 16—21 » »1»20» »»(300 1,,20»-)360«-
« unter 16 » —,90» »(300-—-»90»-:)270
Hiernachgehörenindiel.Lohnklaise-— Wochenbectrag 16 2
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen personen unter 16 Jahren, die weib-
lichen Personen unter 16 Jahren.
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 § gehören:
von a. die männlichen Kassenmitglieder, von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die
männlichen Personen von 16 211Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von lé6 bis
21 Jahren.
Anmerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse,
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Ortslohns beziehungsweise des Grundlohns ergibt (siehe § 1
Abjsatz 4 a der Anweisung) Gleiches hot zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen, beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu
lassen (6 4 Absatz 1 b der Anweisung).
Die Beiträge werden vierzehntägig zum Voraus erhoben
10.