Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 59 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezügsich des Jahresarbeitsverdienste: die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Aulage 4. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 10 
Au Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 H in der Lohnklasse 1.. Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 K einschließlich, 
24 „ „ „ II. — » vonmchrals350..«-biszu550.«-, 
32»»» « lll.-— » »»,,550»»»850», 
40»,,» »1v.— » »»»850»»»1150 
48, » V. — » «115() 
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a- der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.K 80 J, jährlich mithin auf (300 1 K 80 § -) 540% 
, weiblichen » »1,,10»» »»(3001»10»-)330 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.K 60 5, mithin auf (300 1.¾ 60 „ -) 480. K/ 
» ,,vo1116-21»»1.,50»»»(300-1»50»:)450 
» » unter 16 „ 1 — „ » „(300 1,. — „) 300,, 
weibliche » über 21 « »1»40» » „ (300 1 „ 40 „ -) 420 „ 
., »von!6—21 1»20»»»(3001»20»-)360», 
» » unter 16 „ „ — „ 90 „ » »(300—»90»-)270»· 
Hiernachgehörenindicl.Lt)l)nklassc—Wochenbcitrag16ds—: 
von-I.dicweiblichenKassetnnitglieder;vonl).dicsnänulicl)enPerioncnunter16Jal)ren,dieweib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die lI. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 3 — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16- 21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
Anumerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse, 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt (siehe § 4 
Absatz 4a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 4 Absatz 4h der Anweisung). 
Die Beiträge werden vierzehntägig erhoben.
	        
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