68 VIII.
Den Vorsitzenden vertritt bei Behinderung das ihm im Dienstrang folgende ständige Mit
glied des Landesversicherungsamtes. Ist auch dieses verhindert, so liegt die Vertretung den
übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob.
Senate.
84.
Im Landesversicherungsamte besteht ein Spruch= und ein Beschlußsenat. Den Vorsitz in
beiden Senaten führt der Vorsitzende des Amtes.
Nichtständige Mitglieder.
§5.
Das Landesversicherungsamt hat sechzehn nichtständige Mitglieder; je acht von ihnen
werden als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Das Ministerium des
Innern bestimmt, wie viele Stellvertreter für sie zu wählen sind (§ 107 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 87 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung).
Beschlußsachen.
§ 6.
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von Mitgliedern
als Berichterstattern bearbeitet und von dem Vorsitzenden oder seinem für bestimmte Gruppen
von Geschäften bestellten ständigen Vertreter (§ 3 Absatz 1) endgültig gezeichnet.
Spruchsenat.
87.
Der Vorsitzende bestimmt für bestimmte Zeiträume, in der Regel für die Dauer eines
Vierteljahres im Voraus, an welchen Tagen die einzelnen ständigen Mitglieder sowie die nicht—
ständigen Mitglieder und die richterlichen Beisitzer an den Spruchsitzungen teilnehmen.
Er verteilt die Geschäfte in dem Spruchsenat, trifft die wegen des Fortganges des Ver-
fahrens erforderlichen Verfügungen und zeichnet sie im Entwurf und in der Reinschrift.
88.
Der Vorsitzende regelt im einzelnen Falle die Vertretung verhinderter Mitglieder des
Senats. Er bestimmt, inwieweit in Abweichung von der nach § 7 Absatz 1 getroffenen Be-
stimmung zu den Verhandlungen des Spruchsenats in Angelegenheiten der Unfallversicherung
in den Fällen der §§ 1 703, 1 705, 1 706, 1 736, 1740 der Reichsversicherungsordnung
andere Arbeitgeber und Versicherte zuzuziehen sind.