Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

68 VIII. 
Den Vorsitzenden vertritt bei Behinderung das ihm im Dienstrang folgende ständige Mit 
glied des Landesversicherungsamtes. Ist auch dieses verhindert, so liegt die Vertretung den 
übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob. 
Senate. 
84. 
Im Landesversicherungsamte besteht ein Spruch= und ein Beschlußsenat. Den Vorsitz in 
beiden Senaten führt der Vorsitzende des Amtes. 
Nichtständige Mitglieder. 
§5. 
Das Landesversicherungsamt hat sechzehn nichtständige Mitglieder; je acht von ihnen 
werden als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Das Ministerium des 
Innern bestimmt, wie viele Stellvertreter für sie zu wählen sind (§ 107 Absatz 1 in Ver- 
bindung mit § 87 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Beschlußsachen. 
§ 6. 
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von Mitgliedern 
als Berichterstattern bearbeitet und von dem Vorsitzenden oder seinem für bestimmte Gruppen 
von Geschäften bestellten ständigen Vertreter (§ 3 Absatz 1) endgültig gezeichnet. 
Spruchsenat. 
87. 
Der Vorsitzende bestimmt für bestimmte Zeiträume, in der Regel für die Dauer eines 
Vierteljahres im Voraus, an welchen Tagen die einzelnen ständigen Mitglieder sowie die nicht— 
ständigen Mitglieder und die richterlichen Beisitzer an den Spruchsitzungen teilnehmen. 
Er verteilt die Geschäfte in dem Spruchsenat, trifft die wegen des Fortganges des Ver- 
fahrens erforderlichen Verfügungen und zeichnet sie im Entwurf und in der Reinschrift. 
88. 
Der Vorsitzende regelt im einzelnen Falle die Vertretung verhinderter Mitglieder des 
Senats. Er bestimmt, inwieweit in Abweichung von der nach § 7 Absatz 1 getroffenen Be- 
stimmung zu den Verhandlungen des Spruchsenats in Angelegenheiten der Unfallversicherung 
in den Fällen der §§ 1 703, 1 705, 1 706, 1 736, 1740 der Reichsversicherungsordnung 
andere Arbeitgeber und Versicherte zuzuziehen sind.
	        
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