Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

70 VIII. 
befinden oder im Laufe des Verfahrens nen entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn 
eine von ihm getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung 
bei Übersendung der Akten beizufügen. 
12. 
Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Einreichung 
einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In besonderen Fällen kann hiervon 
abgesehen werden. Der Geguer wird zugleich davon verständigt, daß nach Lage der Akten 
entschieden werde, wenn die Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist 
kann auf Antrag verlängert werden. Die Abschriften der Gegenschrift und weitere Schriftsätze, 
falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Landesversicherungsamt gleich- 
falls dem Gegner zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen, so werden die Schriftsätze 
auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Beteiligten übermittelt. 
* 13. 
Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern oder 
ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehe 
gatten, Verwandte und Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder 
Verschwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur 
Vertretung zugelassen werden. 
8 14. 
Von der Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenate werden die Be— 
teiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde mit dem Bemerken in 
Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten verhandelt und ent 
schieden werde. Hält der Senat das persönliche Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so 
ist diesem zu eröffnen, daß aus dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. 
Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden ein oder mehrere Berichterstatter 
ernannt. 
Vor der Verhandlungstagfahrt haben die Berichterstatter einen Bericht nebst Gutachten 
zu den Akten zu geben. 
15. 
Die zu verhaudelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang vor dem 
Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
8 16. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen, er stellt die Fragen und 
sammelt die Stimmen 
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sach— 
verhalts durch den Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Der Vorsitzende 
hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.