72 VIII.
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22.
öffentlich verkündet, auch wenn die Offentlichkeit
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Die Eutscheidung des Spruchsenats wird
der Verhandlung ausgeschlossen war.
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel binnen
einer Woche stattfinden soll.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie durch Verlesen
der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
823.
Die Urteile des Spruchsenats werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von
dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Senats unterschrieben.
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes rechts-
kundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
8 24.
Im Eingang des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des Senats,
die an ihr teilgenommen haben, anzugeben.
Die Ausfertigungen der Urteile enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamtes
die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrif"t „Das Großherzoglich Badische
Landesversicherungsamt".
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem Dienstalter
nach älteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat.
§ 25.
Dem Oberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist eine Urteilsabschrift
zu erteilen.
b. Beschlußsachen.
8 36.
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 11 Absatz 1 und 3 und § 13 entsprechend.
827.
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Beschwerde
unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne Verhandlung im Senate verwerfen.
Der Antragsteller kaun binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung
des Beschlußsenats aurufen: die Verfügung muß darauf hinweisen.