Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

72 VIII. 
□ 
22. 
öffentlich verkündet, auch wenn die Offentlichkeit 
— 
Die Eutscheidung des Spruchsenats wird 
der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel binnen 
einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie durch Verlesen 
der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 
823. 
Die Urteile des Spruchsenats werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von 
dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Senats unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes rechts- 
kundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat, zu unterschreiben. 
8 24. 
Im Eingang des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des Senats, 
die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen der Urteile enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamtes 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrif"t „Das Großherzoglich Badische 
Landesversicherungsamt". 
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem Dienstalter 
nach älteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
§ 25. 
Dem Oberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist eine Urteilsabschrift 
zu erteilen. 
b. Beschlußsachen. 
8 36. 
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 11 Absatz 1 und 3 und § 13 entsprechend. 
827. 
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Beschwerde 
unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne Verhandlung im Senate verwerfen. 
Der Antragsteller kaun binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung 
des Beschlußsenats aurufen: die Verfügung muß darauf hinweisen.
	        
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