Nr. IX. 77
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 7. Februar 1912.
Inhalt.
Laudesherrliche Verordnung: den Dienst der Verwaltungsaktuare betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn
betreffend.
Lundesherrliche Verordnung.
(Vom 25. Januar 1912.)
Den Dienst der Verwaltungsaktuare betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums des Groß-
herzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen sowie nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Der § 1 Unserer Verordnung vom 8. Juni 1889, den Dienst der Verwaltungs-
aktuare betreffend, erhält folgende Fassung:
8 1.
In den Vorbereitungsdienst für die mittleren Beamtenstellen der inneren Verwaltung
kann als Verwaltungsiuzipient aufgenommen werden, wer
1. den sechsten Jahrgang einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder einer Realanstalt
mit Erfolg zurückgelegt hat oder durch eine zu bestehende Prüfung ein eutsprechendes
Maß von Schulkenntnissen nachweist und
2. ein Zeugnis über ein sittlich gutes Verhalten beibringt.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, ausnahmsweise aus besonderen Gründen
von Ablegung der Prüfung (3Ziffer 1) Nachsicht zu erteilen.
Die Aufnahme als Inzipient erfolgt durch den Verwaltungshof auf schriftliches, durch
Vermittelung des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Gesuchsteller sich aufhält, einzureichendes
Gesuch.
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