Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

82 IV. 
Wollen zwei in gleicher Richtung sahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz an— 
legen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Aufahrt nicht ge— 
hindert werden. 
6. Verhalten während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter. 
21. 
1. Jedes Dampfschiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen: 
a. an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin 
oder an einer Stange in einer Höhe von mindestens 6,0 w über dem Schiffs- 
rumpf eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes helles weißes 
Licht entweder über den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des 
Horizonts von 20 Kompaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden 
Seiten des Fahrzeuges verteilen, so daß ihr Schein, von der Richtung der Mittel- 
linie des Schiffes nach vorn gerechnet, noch bis auf 2 Striche nach hinten über 
die Querlinie hinausfällt und eine solche Lichtstärke besitzt, daß es bei dunkler Nacht 
und klarer Luft mindestens 4 km weit sichtbar ist; 
. am Steuerbord (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes 
grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft und 
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet bis auf 2 
Striche nach hinten über die Querlinie hinaus; 
c. am Backbord (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes 
rotes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen wirft und 
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet bis auf 
2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus. 
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und roten Seitenlichter müssen bei 
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. Auch müssen sie binnen- 
borts derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht vom Backbord her und das rote Licht 
nicht vom Steuerbord her gesehen werden kann. 
2. Jedes Dampfschiff mit Anhang hat bei Nacht außer den vorstehend unter Ziffer 1 
genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit, 
sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter Ziffer 1 a genannte und zwar 0,80 m bis 
1,0 m senkrecht über oder unter ihm zu führen. 
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zugs verwendet, so 
hat jedes Schleppschiff außer den im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichtern ein drittes 
weißes Licht von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit sowie an gleicher Stelle wie die beiden 
andern Lichter und zwar 0,80 m bis 1,0 m senkrecht über oder unter diesen Lichtern zu führen. 
3. Führt ein Dampfschiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit sich (vergleiche § 11 
Ziffer 7), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch das Anhangschiff ver 
deckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren anzubringen. 
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