Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 87 
9. Die Bestimmungen Ziffer 3 und Ziffer 4 Absatz 1 und 5 finden gleichmäßig An- 
wendung auf im Strom befindliche manövrierunfähig gewordene Schiffe. In diesem Falle 
dürfen auch die für die Fahrt bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden. 
9. Besondere Vorschriften für dic Schleppschiffahrt zwischen St. Goar und Mainz. 
8 24. 
Die Ausübung der Schleppschiffahrt bei Nacht ist zwischen St. Goar und Mainz, sobald 
der Wasserstand am Mainzer Pegel 0,75 m oder darunter beträgt, gänzlich untersagt. 
§ 25. 
1. Zwischen St. Goar und Bingen darf einem Dampfschiff seitlich kein Schiff angehängt 
werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in welchen beschädigte Schiffe auf andere Weise nicht 
fortzuschaffen sind. 
2. Auf der gleichen Stromstrecke dürfen in einem zu Berg fahrenden Schleppzuge nicht 
mehr als drei, in einer Linie zu haltende, Anhangschiffe, in einem zu Tal fahrenden nicht 
mehr als vier Anhangschiffe, je zwei und zwei nebeneinander gekuppelt, sich befinden. Ein- 
schließlich der Schlepper darf kein Schleppzug aus mehr als fünf Schiffen bestehen. Neben- 
einander gekuppelte Schiffe sollen annähernd von gleicher Größe sein; doch dürfen neben einem 
großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander angekuppelt werden, deren Gesamtlänge 
jedoch diejenige des großen nicht übersteigen darf. Die beiden hintereinander gekuppelten kleineren 
Schiffe gelten dann als ein Schiff. 
10. Besondere Vorschriften für die Schleppschiffahrt zwischen Sondernheim und Straßburg. 
8 26. 
1. Zwischen Straßburg und Sondernheim dürfen zu Tal fahrende Schleppzüge in nicht 
mehr als zwei Anhanglängen mit je zwei Schiffen nebeneinander gefahren werden. 
2. Nebeneinander gekuppelte Schiffe sollen aunähernd von gleicher Größe sein; doch dürfen 
neben einem großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander angekuppelt werden, deren Ge- 
samtlänge jedoch diejenige des großen nicht übersteigen darf. Die beiden hintereinander ge- 
kuppelten kleineren Schiffe gelten dann für die Anwendung der Ziffer 1 als ein Schiff. 
3. Dem Damnfschiff darf seitlich kein Schiff angehängt werden. Ausgenommen sind nur 
solche Fälle, in welchen beschädigte Schiffe auf andere Weise nicht fortzuschaffen sind. 
Vorschriften für das Stilliegen. 
827. 
1. Wenn Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen 
halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden,
	        
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