Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 91 
lateinischen Schriftzügen von mindestens 0,30 m Höhe und 0,05 m Breite zu enthalten hat, 
und zwar auf beiden Seiten der Tafeln. 
2. Die Breite der Flöße darf 
von Mannheim bis Millingen. 63 m 
„ Millingen abwärts 47 „ 
nicht übersteigen. 
Die Länge der Flöße wird auf 220 m beschränkt, wobei die Ruder nicht mit einge- 
gerechnet werden. 
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe, 
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen. 
4. Bei Wasserständen von 1,0 m bis 0,20 m am Mainzer Pegel ist von Rüdesheim bis 
Camp die Breite der Flöße auf 56 m und bei einem Wasserstande unter 0,20 m am Mainzer 
Pegel für die gleiche Strecke auf 47 m beschränkt. 
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
§ 33. 
1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 qm seines Flächeninhalts, jedes Floß 
aus hartem Holz auf je 250 qm 
u. bei einer einfachen Lage mit 1 Mann, 
b. „ „ doppelten „ .„ 2 „ 
c. „ „ dereifachen „ „ 3 „ 
besetzt sein. Bruchteile von 0,50 und darüber sind bei der Berechnung der Mannschaftszahl 
nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,50 nicht zu berücksichtigen. Die Wahrschauer werden 
nicht mitgezählt. 
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen= und 
Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-, sowie 
anderes harziges Holz. 
2. Ein Floß darf nicht mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, bemannt 
sein. Im Nahverkehr — weniger als 50 km — genügen für kleinere Flöße mit einer Fläche 
bis zu 1000 am, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den Führer eingerechnet. 
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen mit 
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrts= Akte) — 
anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz (vergleiche Ziffer 1) gleich 
0,80 Tonnen (16 Zentner) und das Kubikmeter weiches Holz (vergleiche Ziffer 1) gleich 
0,60 Tonnen (12 Zentner) gerechnet. 
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf ein Floß nicht mehr Oberlast führen als 
15 % der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30 % bei Kleinholz, Böden und 
Pfählen. Führt ein Floß Meß und Kleinholz u. s. w. gleichzeitig als Oberlast, so darf die 
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Gesees und Verordnungsblatt 1913.
	        
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