Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

92 IV. 
Oberlast nur 25% der Gesamtstammzahl des Floßes betragen. Weitere Oberlast erfordert 
eine Vermehrung der Bemannung nach Ziffer 1b unde. 
3. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
34. 
Für Flöße, welche von Dampfschiffen geschleppt werden, genügen von Mannheim bis Bingen 
die Hälfte, von Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, 
unterhalb Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach § 33 Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das 
Schleppschiff die nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt: 
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 30 Mann beträgt, mindestens 25 
effektive Pferdestärken, 
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 30 Mann beträgt, mindestens 35 effektive 
Pferdestärken. 
Für Flöße, welche an beiden Enden durch je ein Dampfschiff bugsiert werden, genügen 
bei einer Floßbreite bis zu 50 m 8 Mann, bei über 50 m 10 Mann als Pflichtbemannung. 
Für die Steuerung des hinteren (oberen) Floßendes genügt ein Dampfschiff von mindestens 
15 effektiven Pferdestärken. 
4. Wahrschau der Flöße. 
8 35. 
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken. 
Der Nachen soll wenigstens 7. Stunden und höchstens 1½¼ Stunden vor dem Floß voraus- 
fahren. Er darf einem zu Tal fahrenden Schiff oder Floß nicht angehängt werden. 
2. Wird das Floß durch ein Dampfschiff geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine aus 16 
rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken. 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken 
oder der ersten Hafen-Polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floß- 
schein zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat 
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten benach- 
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg bei Flößen, deren 
Pflichtbemannung nicht über 5 Mann und bei geschleppten Flößen, deren Pflichtbemannung 
nicht über 8 Mann beträgt. Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene 
Flagge auf dem Floß selbst aufzustecken. 
5. Untersuchung der Flöße. 
8 36. 
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise 
antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein
	        
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