Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

94 IV. 
8§. Gebühreufreiheit. 
8 39. 
Für die gemäß den §§ 36, 37 und 38 vorzunehmenden Untersuchungen ist eine Gebühr 
nicht zu entrichten. 
9. Bergslößc. 
8 40. 
Die Bestimmungen in 88 32 bis 39 beziehen sich uur auf Talflöße; für Bergslöße 
finden die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung. 
Wahrschauen. 
§ 41. 
Zur Sicherheit der Schiffahrt und Flößerei sind auf der Stromstrecke von Rüdesheim 
abwärts an folgenden Stellen Wahrschauen eingerichtet: 
1. unterhalb Rüdesheim gegenüber der Krausau, km 26,6, 
2. am Bingerloch auf dem Mäuseturm, km 28,18, 
3. bei unsichtigem Wetter unterhalb des Bingerlochs, bei km 29, 1, 
1. an der Wirbeley, km 40,95, 
5. bei Oberwesel unterhalb des Ochsenturmes, km 48,63, 
6. dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer, km 50,86, 
7. am Betteck, km 51,61, 
8. der Loreley gegenüber, km 52,35, 
9. oberhalb St. Goar an der Bank, km 53,41. 
Die Wahrschauer haben die Annäherung aller zu Tal gehenden Schiffe und Flöße durch 
Aufziehen von Flaggen oder Körben den zu Berg fahrenden Schiffen anzukündigen, wie folgt: 
a. wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen einer roten Flagge: 
b. wenn ein Schleppzug zu Tal kommt, durch Aufziehen einer weißen Flagge; 
.l wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen einer roten und einer weißen Flagge; 
cl. an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch und für das 
linksseitige Fahrwasser oberhalb dem Kammereck Körbe von gleicher Farbe; 
. wird am Betteck oder an der Bank neben der gewöhnlichen Flagge noch eine kleine 
rote Flagge gesetzt, so bedeutet dies, daß das angekündigte zu Tal kommende Schiff 
oder Floß in Sicht des Wahrschauers sich befindet; 
wird an der Bank mit einer kleinen roten Flagge gewinkt, so bedeutet dies, daß ein 
Bergschleppzug nach dem rechten Ufer zu ausweichen soll, weil ein zu Tal kommender 
Personendampfer an der Landebrücke vor St. Goar am linken Ufer anlegen will. 
Dieses Zeichen wird nicht gegeben, wenn außer dem Personendampfer noch ein anderes 
Schiff oder ein Floß zu Tal kommt: 
— 
r. 
—
	        
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