96 IV.
2. Die Schiffsführer haben, abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiordnung,
allen Anweisungen der zuständigen Beamten oder Behörden nachzukommen, die diese in Aus-
übung ihres Dienstes zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt
oder Flößerei geben.
Verpsftichtung der Schiffer und Floßführer, einen AKbdruck dieser Polizeiordnung
mit sich zu führen.
45.
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes
einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen= und
Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Strafbestimmungen.
§ 46.
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 bis 45 dieser Polizeiordnung gegebenen Vor-
schriften werden gemäß Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868
bestraft.
Nach derselben Bestimmung wird auch die mißbräuchliche Anwendung der in dieser Polizei-
ordnung vorgeschriebenen Signale bestraft.
Einführungstermin.
§ 47.
Diese Polizeiordnung tritt am 1. April 1913 an die Stelle der im Jahre 1905 bekannt-
gegebenen Fassung der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung von 1897 und der dazu erlassenen
Nachträge.
Zur Durchführung der in § 2 Ziffer 5 und 6 enthaltenen Vorschriften für die Fahrzeuge
der Kleinschiffahrt (Backstein-, Kiesschiffe u. s. w.) wird den Beteiligten eine Frist bis zum
1. April 1918, für das in Ziffer 7 dieses Paragraphen für alle Schiffe mit 1,50 m und
mehr Tiefgang vorgeschriebene Anbringen einer Tiefgangsskala wird eine Frist bis zum
1. April 1915 gewährt.