Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

102 IV. 
2. den Gebühren der Kommission. 
Diese Gebühren betragen: 
a. für die Untersuchung der Schiffe: 
für hölzerne oder eiserne Segelschiffe bis zu 200 Tonnen Tragfähigkeit 15 Mark, 
für hölzerne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 25 Mark, 
für eiserne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 30 Mark, 
für Dampfschiffe bis zu 40 qm Kesselheizfläche 40 Mark, 
für Dampfschiffe über 40 qm Kesselheizfläche 50 Mark, 
für Motorschiffe bis zu 20 PS. 40 Mark, 
für Motorschiffe über 20 PS. 50 Mark; 
b. für die Anbringung der Tiefgangsskala (§ 5 Absatz 2) 2 Mark. 
IV. Der Eingang des § 12 erhält nachstehende Fassung: 
„Rheinseeschiffe, d. h. Schiffe, welche zur See= und Küstenfahrt zugelassen sind 
und ihre Tauglichkeit hierzu durch ein Niederländisches Reichszeugnis ihrer guten 
Beschaffenheit (certilcaat van deujdeliskheid), durch ein Klassifizierungszeugnis 
u. s. w.“ 
Karlsruhe, den 23. Januar 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
von Gemmingen. 
Druck und Berlag von Malsch XWVogel in Karlsruhe.
	        
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