Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

V. 105 
3. bei den Handwerkervereinen, Gewerbevereinen und sonstigen gemischten Vereinigungen 
zählen diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind und weder einer Innung noch 
einer Fachgenossenschaft oder einem Fachverein angehören; 
4. Handwerker, welche gleichzeitig mehreren Vereinigungen der gleichen Gruppe angehören, 
sind in jeder derselben als wahlberechtigtes Mitglied zu zählen; 
5. bei Vereinigungen, welche über den Bezirk der Handwerkskammer hinausgehen, 
zählen nur diejenigen Handwerker, welche ihr Handwerk im Bezirk der Handwerks- 
kammer betreiben. 
5. 
Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper. 
Die Verteilung der für jede Handwerkskammer zu wählenden Mitglieder und ihrer Er- 
satzmänner auf die drei Wahlkörper erfolgt für jede einzelne Wahl durch das Landesgewerbe- 
amt nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder (8 4) der 
jedem einzelnen Wahlkörper zugehörigen Vereinigungen zu der Gesamtzahl der als wahl- 
berechtigt anzurechnenden Mitglieder aller drei Wahlkörper steht, mit der Maßgabe, daß jeder 
Wahlkörper mindestens ein Mitglied und einen Ersatzmann zu wählen berufen wird. 
86. 
Feststellung der Wahlberechtigung und des Stimmenverhältnisses. 
Vor jeder Wahl ist festzustellen: 
a) welchen einzelnen Vereinigungen die Wahlberechtigung zusteht und 
b) mit wieviel Mitgliedern jede einzelne Vereinigung und 
) in welcher Gruppe sie wahlberechtigt ist. 
Zu diesem Zwecke haben die Bezirksämter vor der Wahl zur Handwerkskammer auf 
Anordnung des Landesgewerbeamts durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Ver- 
kündigungsblatt die gewerblichen Vereinigungen des Bezirks aufzufordern, ihre Wahlberechtigung 
unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzung binnen bestimmter Frist bei Ausschlußvermeiden 
anzumelden. Der Anmeldung ist ein Mitgliederverzeichnis anzuschließen, auch ist, die JIunungen 
ausgenommen, anzugeben, in welcher Gruppe das Wahlrecht in Anspruch genommen wird und 
ob bei der Vereinigung ein Gesellenausschuß besteht. Die den Bezirksämtern als wahlberechtigt 
bekannten Vereinigungen sind außerdem zur Anmeldung noch besonders aufzufordern. 
Die Anmeldung hat nach dem als Anlage 1 angeschlossenen Formular zu erfolgen. In Mulge 
dem Mitgliederverzeichnis sind sämtliche Mitglieder namentlich aufzuführen, unter Angabe des « 
von ihnen betriebenen Handwerks oder ihres sonstigen Berufs, und diejenigen besonders kennt- 
lich zu machen, welche nicht als Handwerker anzusehen, oder nach den Bestimmungen des § 4 
einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind. 
Die Bezirksämter haben die Anmeldungen und Mitgliederverzeichnisse zu prüfen. Augen- 
fällige Unrichtigkeiten sind im Benehmen mit den beteiligten gewerblichen Vereinigungen sofort 
richtig zu stellen; sodann sind die Anmeldungen unter Angabe der Mitgliederzahl, mit welcher, 
15.
	        
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