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3. im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig
betreiben,
4. die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen (§8 126, 126 a, 129, 129 der
Gewerbeordnung und Artikel II des Gesetzes vom 30. Mai 1908 die Abänderung
der Gewerbeordnung betreffend),
5. zum Amt eines Schöffen fähig sind (§§ 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes)“).
Wahlverfahren.
8 10.
Zum Zwecke der Vornahme der Wahl übersendet das Landesgewerbeamt den Vorständen
der wahlberechtigten Vereinigungen einen mit Stempel versehenen Stimmzettel, welcher den
Namen und die für die Wahl in Betracht kommende Mitgliederzahl der Vereinigung und die
Zahl der von dem Wahlkörper, welchem die Vereinigung angehört, zu wähleuden Kammer—
mitglieder und Ersatzmänner angibt.
Die Zusendung des Stimmzettels (Anlage 2) erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes mit Aulnue
der Aufforderung, die Wahl alsbald einzuleiten und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer
bestimmten Frist bei Ausschlußvermeiden an das Landesgewerbeamt einzusenden.
* 11.
Der Vorsitzende des Innungs= oder Vereinsvorstandes beruft sodann die Innungs= oder
Mitgliederversammlung so rechtzeitig, daß die zur Rücksendung des Stimmzzettels festgesetzte
Frist eingehalten werden kann.
Die Wahl erfolgt mittelst Stimmzetteln.
Die Versammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen wahl-
berechtigten Mitglieder, welche Personen sie als Mitglieder der Handwerkskammer und welche
als Ersatzmänner wählen wollen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmänner haben je in einem besonderen Wahl-
gang zu erfolgen.
Die Namen der Gewählten, ihr Handwerk, ihr Alter und ihr Wohnort sind unter Be-
nützung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks in diesen einzutragen. Der Stimm-
zettel ist von dem Vorsitzenden und zwei weiteren wahlberechtigten Mitgliedern der Versammlung
unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen und dabei zu beurkunden, daß die Wahl durch
die ordnungsgemäß berufene Innungs= oder Mitgliederversammlung vollzogen worden ist.
Die hier angezogenen §§ 31 und 32 des Gerichtsverjassungsgesetzes lauten:
31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden
32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1 Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines Verbrecheus oder Vergehens eröffnet ist, das die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann:
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
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