Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

V. 113 
Anlage 2 
Stempel (zu § 10). 
des Landes-= 
gewerbeamts. 
Stimmzettel 
für die 
Wahbhl zur Handwerkskammer in J. 
Die Innung (der Fachverein, Gewerbeverein, die 
Handwerkervereinigung) in mit wahlberechtigten Mit- 
gliedern hat in der Wahlgruppe Stimmen abzugeben für 
tKtammermitglieder und 
Ersatzmänner. 
Gewählt wurden 
a. als Mitglieder: 
(Vor= und Zunamen, Alter, Handwerk, Wohnort.) 
— — 
b. als Ersatzmänner: 
I□ — 
* 
Die richtige Vornahme der Wahl wird mit dem Aufügen, daß dieselbe heute in ordnungs- 
gemäß berufener Innungs= (Mitglieder-) Versammlung stattgefunden hat, beurkundet 
(Ort) (Datum). 
Der Vorsitzende der Wahlversammlung: 
Die Urkundspersonen: 
An 
das Großh. Landesgewerbeamt 
in Karlsruhe.
	        
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