Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

114 V. 
Anlage 3 
ie Stempel 
des Landes. 
gewerbeamts. 
Stimmzettel 
für die 
Wabl zum Gesellenausschuß 
der Handwerkskammer in N. 
Der Gesellenausschuß der Innung (des „Fachvereins, 
der Handwerkervereinigung, des Gewerbevereins) welche Vereinigung 
wahlberechtigte Mitglieder zählt, hat in der Wahlgruppe Stimmen abzugeben für 
Mitglieder und 
Ersatzmänner 
zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer in JN. 
Gewählt wurden 
a. als Mitglieder: 
(Vor- und Zunamen, Alter, Handwerk und Wohnort des Gewählten, sowie des Meisters, bei 
welchem derselbe beschäftigt ist, und Bezeichnung der Innung oder sonstigen gewerblichen Ver— 
einigung, welcher dieser Meister angehört.) 
J. 
3. 
b. als Ersatzmänner: 
1. 
2. 
3. 
Die richtige Vornahme der Wahl in ordnungsgemäß berufener Sitzung beurkundet 
(Ort) (Datum). 
Der Gesellenausschuß :) 
— 
N. J. 
K. X. u. s. w. 
*) Samtliche Mitglieder des Gesellenausschusses, welche sich an der Wahl beteiligt haben, haben zu unlerzeichnen. 
An 
das Großh. Landesgewerbeamt 
in Karlsruhe. 
Dru uno Herlag von wmalsch & Loen #n SKariesrnyr.
	        
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