124 VIII.
Verordnung.
(Vom 13. Februar 1913.)
Die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend.
Zum Vollzug des § 12 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Landwirtschafts.
kammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 445), in der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. September 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 397) geänderten
Fassung wird unter Aufhebung der seitherigen Vollzugsvorschriften im Einverständnis mit dem
Ministerium der Finanzen nachstehendes verordnet:
81.
Die Beiträge zu den Kosten der Landwirtschaftskammer werden auf die Vermögenssteuer-
werte aller landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und Waldungen umgelegt; dabei unter-
bleibt die in § 31 Absatz 2 des Vermögenssteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung.
82.
Der auf das ganze Hundert abgerundete Gesamtbetrag der Steuerwerte eines Beitrags-
pflichtigen bildet sein umlagepflichtiges Steuerkapital.
Steuerkapitalien von im ganzen weniger als 2000 / bleiben bei der Beitragserhebung
außer Betracht.
§ 3.
Beitragspflichtig und zwar am Ort seiner Vermögeunssteueranlage ist derjenige, auf dessen
Namen die umlagepflichtigen Grundstücke und Waldungen in das Grundstückskataster der Ver-
mögenssteuer ausgenommen sind.
Für den badischen Staat, das Domänenärar und die Zidvilliste ist die Beitragspflicht in
Karlsruhe begründet.
84.
Der Mindestbetrag, den ein Beitragspflichtiger mit einem umlagepflichtigen Steuerkapital
von 2000 A und mehr zu entrichten hat, beträgt 20 F.
Im übrigen werden bei der Beitragsberechnung Beträge unter einem halben Pfennig
nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs
mit einem ganzen Pfennig angesetzt.
§8 5.
Die in einer Gemeinde aufzubringenden Beiträge können im Wege der Freigebigkeit auf
die Gemeindekasse übernommen werden. In diesem Falle wird der Beitrag in einem Betrag
aus dem auf das ganze Tausend abgerundeten Gesamtbetrag der Steuerwerte aller in der
Gemeinde nach § 3 Absatz 1 beitragspflichtigen Personen berechnet; eine Ausscheidung nach
8 2 Absatz 2 und die Aufrundung nach § 4 Absatz 1 unterbleibt dabei.