Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

126 VIII. 
auf Grund der Spalten 3, 6, 9, 10, 11 und 12 der Abteilung Koder (bei mehreren Ge— 
markungen) der Abteilungen & des neuesten Grundstückskatasters Namen, Beruf, erforderlichen 
Falls auch die Wohnung, sowie das umlagepflichtige Steuerkapital der beitragspflichtigen 
Grundbesitzer ein, berechnen den von jedem Pflichtigen zu entrichtenden Beitrag nach § 4 und 
stellen den Betrag der Steuerkapitalien und Beiträge seitenweise sowie, am Schlusse der Ein- 
zugsliste, ihren Gesamtbetrag fest. Schließlich setzt der Steuerkommissär der Einzugsliste Ort, 
Tag und seine Unterschrift bei. 
Vom Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt werden die umlagepflichtigen 
Steuerwerte des Staats, des Domänenärars und der Zivilliste in die von ihm aufzustellende 
Einzugsliste mit ausgenommen. 
W 11. 
Die Steuerkommissäre übersenden die Einzugslisten, sobald sie fertig gestellt sind, den 
zuständigen Bezirkssteuerstellen; diese übermitteln sie an die Steuereinnehmereien. Gleichzeitig 
lassen die Steuerkommissäre den Bezirkssteuerstellen und der Landwirtschaftskammer eine Zu- 
sammenstellung der den einzelnen Steuereinnehmereien zur Erhebung überwiesenen Gesamt- 
beträge zugehen. 
812. 
Nachträge oder Abgänge werden bezüglich der Beiträge zur Landwirtschaftskammer nicht 
festgestellt. Wenn jedoch ein Beitragspflichtiger dartut, daß ein oder mehrere Grundstücke, 
mit deren Steuerwert er zur Beitragsleistung herangezogen worden ist, schon in dem dem 
Beitragsjahr vorausgegangenen Jahr nicht oder nicht mehr landwirtschaftlich genutzt waren, 
so weist der Steuerkommissär die Steuereinnehmerei an, den zur Ungebühr angeforderten Be- 
trag im Ausstand zu lassen. Gleichzeitig macht der Steuerkommissär hierüber einen Akten- 
vermerk zur Beachtung bei der Neuaufstellung der Einzugsliste. 
13. 
Sobald die Steuererheber in den Besitz der Einzugslisten gelangt sind, fertigen sie darnach 
Forderungszettel nach beiliegendem Muster 3 und stellen sie den Beitragspflichtigen zu. Die 
Schuldigkeit ist binnen 8 Tagen zu zahlen. 
Die eingehenden Beiträge trägt der Erheber in der entsprechenden Monatsspalte der Ein- 
zugslisten ein. Die Schuldigkeiten, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht berichtigt worden 
sind, betreibt der Erheber nach den Vorschriften über die Betreibung der Staatssteuern. 
Je nach Ablauf eines Monats stellt der Steuererheber in der entsprechenden Monats- 
spalte den Gesamtbetrag der eingegangenen Beiträge fest und liefert ihn unter Anschluß eines 
doppelten Lieferscheines an die Kasse der Landwirtschaftskammer ab; von dieser erhält er die 
eine Fertigung des Lieferscheines mit Empfangsbescheinigung versehen zurück. 
Sind sämtliche Posten einer Einzugsliste eingegangen oder stehen nur noch unbeibringliche 
oder nach Weisung des Steuerkommissärs oder der Landwirtschaftskammer nicht zu erhebende
	        
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