126 VIII.
auf Grund der Spalten 3, 6, 9, 10, 11 und 12 der Abteilung Koder (bei mehreren Ge—
markungen) der Abteilungen & des neuesten Grundstückskatasters Namen, Beruf, erforderlichen
Falls auch die Wohnung, sowie das umlagepflichtige Steuerkapital der beitragspflichtigen
Grundbesitzer ein, berechnen den von jedem Pflichtigen zu entrichtenden Beitrag nach § 4 und
stellen den Betrag der Steuerkapitalien und Beiträge seitenweise sowie, am Schlusse der Ein-
zugsliste, ihren Gesamtbetrag fest. Schließlich setzt der Steuerkommissär der Einzugsliste Ort,
Tag und seine Unterschrift bei.
Vom Steuerkommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt werden die umlagepflichtigen
Steuerwerte des Staats, des Domänenärars und der Zivilliste in die von ihm aufzustellende
Einzugsliste mit ausgenommen.
W 11.
Die Steuerkommissäre übersenden die Einzugslisten, sobald sie fertig gestellt sind, den
zuständigen Bezirkssteuerstellen; diese übermitteln sie an die Steuereinnehmereien. Gleichzeitig
lassen die Steuerkommissäre den Bezirkssteuerstellen und der Landwirtschaftskammer eine Zu-
sammenstellung der den einzelnen Steuereinnehmereien zur Erhebung überwiesenen Gesamt-
beträge zugehen.
812.
Nachträge oder Abgänge werden bezüglich der Beiträge zur Landwirtschaftskammer nicht
festgestellt. Wenn jedoch ein Beitragspflichtiger dartut, daß ein oder mehrere Grundstücke,
mit deren Steuerwert er zur Beitragsleistung herangezogen worden ist, schon in dem dem
Beitragsjahr vorausgegangenen Jahr nicht oder nicht mehr landwirtschaftlich genutzt waren,
so weist der Steuerkommissär die Steuereinnehmerei an, den zur Ungebühr angeforderten Be-
trag im Ausstand zu lassen. Gleichzeitig macht der Steuerkommissär hierüber einen Akten-
vermerk zur Beachtung bei der Neuaufstellung der Einzugsliste.
13.
Sobald die Steuererheber in den Besitz der Einzugslisten gelangt sind, fertigen sie darnach
Forderungszettel nach beiliegendem Muster 3 und stellen sie den Beitragspflichtigen zu. Die
Schuldigkeit ist binnen 8 Tagen zu zahlen.
Die eingehenden Beiträge trägt der Erheber in der entsprechenden Monatsspalte der Ein-
zugslisten ein. Die Schuldigkeiten, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht berichtigt worden
sind, betreibt der Erheber nach den Vorschriften über die Betreibung der Staatssteuern.
Je nach Ablauf eines Monats stellt der Steuererheber in der entsprechenden Monats-
spalte den Gesamtbetrag der eingegangenen Beiträge fest und liefert ihn unter Anschluß eines
doppelten Lieferscheines an die Kasse der Landwirtschaftskammer ab; von dieser erhält er die
eine Fertigung des Lieferscheines mit Empfangsbescheinigung versehen zurück.
Sind sämtliche Posten einer Einzugsliste eingegangen oder stehen nur noch unbeibringliche
oder nach Weisung des Steuerkommissärs oder der Landwirtschaftskammer nicht zu erhebende