VIII. 127
Wträge aus, so liefert der Steuererheber die Einzugslisten ebenfalls an die Kasse der Land-
wirtschaftskammer gegen Bescheinigung ab; spätestens muß dies am Schlusse des Beitrags-
jfahres geschehen. Bei Posten, die wegen Unbeibringlichkeit oder auf erhaltene Weisung nicht
erhoben worden sind, macht der Erheber einen entsprechenden Vermerk in Spalte 9 der Ein-
zugsliste und legt die etwa vorhandenen Aktenstücke bei.
14.
Die Vordrucke zu den Einzugslisten und Forderungszetteln werden den Steuerbehörden
durch die Landwirtschaftskammer auf deren Kosten geliefert.
8 15.
Die von der Landwirtschaftskammer für die Mitwirkung der Steuerkommissäre bei der
Beitragsfeststellung und bei ihrer Berichtigung nach § 12 an die Staatskasse zu entrichtende
Vergütung bemißt sich nach § 1 Ziffer 16 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums
der Finanzen vom 25. September 1908, die für Geschäftsverrichtungen der Stenerkommissäre
zu zahlenden Gebühren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 527).
Die der Steuerverwaltung zustehende Gebühr für die Einziehung der Beiträge beläuft
sich auf 3 vom Hundert der eingegangenen Beträge: sie wird (nebst etwaigen Auslagen für
unbeibringliche Betreibungskosten und Porto) von den Steuererhebern bei jeder Ablieferung
von Beiträgen (§ 13) zurückbehalten.
8 16.
Nach dieser Verordnung wird erstmals bei der Beitragsfeststellung und Erhebung im
Jahre 1913 verfahren.
Karlsruhe, den 13. Februar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Waßmer.