Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

VIII. 127 
Wträge aus, so liefert der Steuererheber die Einzugslisten ebenfalls an die Kasse der Land- 
wirtschaftskammer gegen Bescheinigung ab; spätestens muß dies am Schlusse des Beitrags- 
jfahres geschehen. Bei Posten, die wegen Unbeibringlichkeit oder auf erhaltene Weisung nicht 
erhoben worden sind, macht der Erheber einen entsprechenden Vermerk in Spalte 9 der Ein- 
zugsliste und legt die etwa vorhandenen Aktenstücke bei. 
14. 
Die Vordrucke zu den Einzugslisten und Forderungszetteln werden den Steuerbehörden 
durch die Landwirtschaftskammer auf deren Kosten geliefert. 
8 15. 
Die von der Landwirtschaftskammer für die Mitwirkung der Steuerkommissäre bei der 
Beitragsfeststellung und bei ihrer Berichtigung nach § 12 an die Staatskasse zu entrichtende 
Vergütung bemißt sich nach § 1 Ziffer 16 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums 
der Finanzen vom 25. September 1908, die für Geschäftsverrichtungen der Stenerkommissäre 
zu zahlenden Gebühren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 527). 
Die der Steuerverwaltung zustehende Gebühr für die Einziehung der Beiträge beläuft 
sich auf 3 vom Hundert der eingegangenen Beträge: sie wird (nebst etwaigen Auslagen für 
unbeibringliche Betreibungskosten und Porto) von den Steuererhebern bei jeder Ablieferung 
von Beiträgen (§ 13) zurückbehalten. 
8 16. 
Nach dieser Verordnung wird erstmals bei der Beitragsfeststellung und Erhebung im 
Jahre 1913 verfahren. 
Karlsruhe, den 13. Februar 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Waßmer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.