Nr. IX. 133
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. März 1913.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug der Freiheitsstrafen betreffend.
Berichtigung.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 24. Februar 1913.)
Den Vollzug der Freiheitsstrafen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
In Ausführung von Artikel 12 Absatz VI des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den
Vollzug der Einführung des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs in Baden betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 431), haben Wir auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die in Baden zu vollziehenden Freiheitsstrafen werden in den für die einzelnen Arten
von Freiheitsstrafen bestehenden Anstalten: Amtsgefängnissen, Kreisgefängnissen, Zentral-
strafanstalten (Landesgefängnissen und Zuchthäusern für Männer und Frauen) und dem
Festungshaftgefängnis nach Anordnung des Justizministeriums vollzogen.
Von den Bürgermeisterämtern erkannte Haftstrafen sind in den Gemeindehaftlokalen zu
vollziehen. In besonderen Fällen kann aber das Justizministerium den Vollzug in Amts-
gefängnissen unter näher festzusetzenden Bedingungen gestatten.
82.
Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird in der Regel ein Luftraum von zweiundzwanzig
Kubikmetern und für die Fenster eine Lichtfläche von einem Quadratmeter als Mindestmaß ange-
nommen; für Zellen, die zum Aufenthalt nur bei Nacht und in der arbeitsfreien Zeit oder zur
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