136 IX.
II. Berwahrung.
89.
Die Vollstreckung von Zuchthausstrafen erfolgt während der drei ersten Jahre regelmäßig
in Einzelhaft gemäß Artikel 12 II des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der
Einführung des Deutschen Reichsstrafgesetzbuches im Großherzogtum Baden betreffend, in Ver-
bindung mit § 22 des Reichsstrafgesetzbuches.
Nach Erstehung von drei Jahren Einzelhaft bedarf es zur Fortsetzung derselben der Zu-
stimmung des Gefangenen, welche für den Rest der Strafe abgegeben werden kann, mindestens
aber für die Dauer eines Jahres erfolgen muß.
8 10.
Bei Vollstreckung von Gefängnisstrafen finden die Bestimmungen des Artikels 12 II des
Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des Deutschen Reichsstraf-
gesetzbuches im Großherzogtum Baden betreffend, entsprechende Anwendung, soweit es der
Raum in den Gefängnissen gestattet. Auch bei Haftstrafen werden die Gefangenen in der
Regel getrennt verwahrt. Bei Zellenmangel soll die Einzelhaft vorzugsweise Anwendung finden:
1. für das erste Strafjahr,
2. bei Gefangenen, die das 25. Jahr noch nicht vollendet haben,
3. für Gefangene, die Zuchthaus-, Gefängnis= oder geschärfte Haftstrafe noch nicht ver-
büßt haben.
Gefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Geneh-
migung des Justizministeriums nicht länger als drei Monate in Einzelhaft gehalten.
11.
Einzelhaft ist bei Personen, welche nach ihrem körperlichen oder geistigen Zustand als
nicht dafür geeignet erscheinen, ausgeschlossen.
8 12.
Die Einzelhaft besteht in der Absonderung des Gefangenen in seiner Zelle bei Tag und
Nacht. Während der Zeit des Spazierganges, Gottesdienstes und Schulunterrichts sowie
etwaiger sonstiger ihm gestatteter Verrichtungen außerhalb der Zelle kann von der Absonderung
abgesehen werden.
13.
Jeder in Einzelhaft befindliche Gefangene wird vom Aufsichtspersonal täglich mindestens
viermal und von dem Gefängnisvorstand oder seinem Stellvertreter und vom Arzt monatlich
mindestens einmal besucht. Die Gefangenen der Zentralstrafanstalten erhalten überdies die
in den Hausordnungen vorgeschriebenen Besuche der Geistlichen und Lehrer.