Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IX. 137 
14. 
Die in Gemeinschaftshaft befindlichen Gefangenen sollen während der Nacht und Essens- 
zeit sowie an Sonn= und Feiertagen, wenn irgend möglich, in Einzelzellen verwahrt werden; 
eine Absonderung derselben in der Kirche, Schule und im Spazierhof ist nicht ausgeschlossen. 
Während der Gemeinschaft ist Stillschweigen zu beobachten. 
Die Einteilung in Gruppen erfolgt mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften. 
Hierbei werden Gefangene, welche einfache, das sind nicht auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 
des Reichsstrafgesetzbuchs erkannte, Haftstrafen verbüßen und Gefängnissträflinge, soweit diese 
Gefangenen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und zuvor weder eine Zucht- 
hausstrafe, noch eine zwei Wochen übersteigende Gefängnisstrafe oder wiederholt Gefängnis= 
strafe, noch geschärfte Haftstrafe verbüßt haben, nach Möglichkeit von Gefangenen anderer Art 
abgesondert. 
8 15. 
Die Festungshaftgefangenen werden getrennt von einander verwahrt, soweit nicht der 
leidende Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nötig macht. Es kann ihnen jedoch 
von der Aufsichtsbehörde freie Bewegung innerhalb der verschlossenen Räume der Anstalt, 
gegenseitiger Besuch und gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten gestattet werden. 
III. Beschäftigung. 
8 16. 
Den Insassen des Zuchthauses wird an Werktagen eine der daselbst eingeführten Arbeiten, 
den Gefängnissträflingen der Landes-, Kreis- und Amtsgefängnisse und den auf Grund des 
§ 361 Nr. 3 bis 8 des Reichsstrafgesetzbuches Verurteilten eine ihren Verhältnissen (Bildungs- 
grad und Berufsverhältnissen) entsprechende an dem betreffenden Gefängnis eingeführte Arbeit 
zugeteilt. Den Festungshaftgefangenen und Haftgefangenen wird jede Beschäftigung gestattet, 
welche mit dem Strafzweck, der Sicherheit und Orduung vereinbar ist. Sie werden zur Arbeit 
nicht angehalten, jedoch wird den Haftgefangenen auf Verlangen Arbeit zugewiesen. 
Bei der Auswahl der Arbeiten ist auf den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und die 
Erleichterung des späteren Fortkommens Rücksicht zu nehmen. 
Bei jugendlichen Gefangenen wird außerdem besonderes Gewicht auf die erzieherischen 
Eigenschaften der Arbeit gelegt. 
Ausnahmsweise wird Gefängnissträflingen, sofern sie im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sich befinden und Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, gestattet, sich selbst zu be- 
schäftigen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht notleidet. Die 
Selbstbeschäftigung unterliegt der Aufsicht des Gefängnisvorstandes; die Erlaubnis hierzu erteilt, 
soweit nicht in den Hausordnungen anderes bestimmt ist, das Justizministerium. Im Be- 
willigungsfall hat der Gefängnisgefangene für jeden Werktag eine vom Justizministerium fest- 
zusetzende Entschädigung zu zahlen.
	        
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