Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IX. 141 
IX. Anterricht. 
8 28. 
In den Zentralstrafanstalten erhalten die erwachsenen Gefangenen mit Strafen von mehr 
als drei Monaten, soweit sie dessen noch bedürfen, die jugendlichen Gefangenen unter allen 
Umständen Unterricht in den Gegenständen, die in den Volksschulen gelehrt werden, und 
letztere, wenn irgend tunlich, überdies Handfertigkeitsunterricht. 
Die Schulpflicht dauert mindestens bis zum 30. Lebensjahr, jedoch können auch nicht 
mehr schulpflichtige Gefangene zum Unterricht eingeteilt oder auf Antrag zugelassen werden. 
Die Zahl der Schulstunden und den Lehrplan bestimmt das Justizministerium für die einzelnen 
Anstalten. 
Außerdem erhalten die Gefangenen der beiden christlichen Konfessionen Religionsunterricht 
und Unterricht im Kirchengesang. 
X. Bücher und Schriften. 
§ 29. 
Die Gefangenen sämtlicher Gefängnisse erhalten außer den Schulbüchern Bücher religiösen, 
belehrenden und unterhaltenden Inhalts aus den Gefängnisbibliotheken. In wie weit sie da- 
neben eigene Bücher benützen dürfen, bestimmen die Hausordnungen. 
Gesetzbücher sind rechtsunkundigen Gefangenen nicht zuzustellen. 
Festungsgefangene können sich auch anderweit Bücher und Schriften verschaffen; doch 
unterliegt die Auswahl der Aussicht des Vorstandes. 
XI. Besuche. 
§ 30. 
Alle Gefangenen können Besuche nach den Bestimmungen der Dienst= und Hausordnungen 
erhalten und zwar werden solche von Angehörigen bei Zuchthausstrafen mindestens alle drei 
Monate, bei Gefängnisstrafen in der Regel alle Monat zugelassen; bei Festungshaft= und 
Amtsgefängnissträflingen können sie auch in kürzeren Zwischenräumen gestattet werden. 
Besuche von Personen, die nicht bei der Anstalt oder einer Aufsichtsbehörde angestellt 
noch sonst im öffentlichen Interesse zum Besuch eines Gefangenen ermächtigt sind, kann dieser 
zurückweisen. 
Die Besuche von Zuchthausgefangenen finden stets, die der Gefängnis= und Haftgefangenen 
in der Regel unter Aufsicht statt. 
Nichterwachsene sind nur unter besonderen Umständen zuzulassen. 
Eine verschiedene Behandlung Vorbestrafter und anderer Gefangener hinsichtlich der 
Häufigkeit der Besuche ist zulässig.
	        
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