Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IX. 143 
8 34. 
Die Disziplinarstrafen werden vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung 
der Gefangenen verhängt und in der Regel sofort vollstreckt. 
Bei Zuerkennung einer Strafe, die auf die Gesundheit von Einfluß sein kann, wird dem 
Arzt rechtzeitig Mitteilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem 
Vorstande geltend machen kann. 
8 35. 
Zur augenblicklichen Bewältigung tätlichen Widerstands sowie zur Sicherung werden, 
sofern andere Mittel nicht ausreichen, gegenüber Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftgefangenen 
die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet. 
XIV. Beschwerden. 
8 36. 
Beschwerden über die Art der Strafvollstreckung und Verhängung von Disziplinarstrafen 
werden, soweit nicht die Bestimmungen des 8 490 der Strafprozeßordnung Platz greifen, in 
den Kreis- und Amtsgefängnissen und dem Gefängnis für die Festungshaftgefangenen vom 
Justizministerium, in den Zentralstrafanstalten von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, vor- 
behaltlich weiterer Beschwerde an das Justizministerium, entschieden. 
XV. Repisionen. 
837. 
Die Zentralstrafanstalten werden jährlich in der Regel zweimal, die anderen Gefängnisse 
soweit tunlich alle zwei Jahre durch einen Beauftragten des Justizministeriums besichtigt. 
XVI. Aufhebungsbestimmung. 
g 38. 
Die landesherrliche Verordnung vom 30. Dezember 1890, den Vollzug der Freiheits- 
strafen betreffend, ist aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Februar 1913. 
Friedrich. 
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier.
	        
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