IX. 143
8 34.
Die Disziplinarstrafen werden vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung
der Gefangenen verhängt und in der Regel sofort vollstreckt.
Bei Zuerkennung einer Strafe, die auf die Gesundheit von Einfluß sein kann, wird dem
Arzt rechtzeitig Mitteilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem
Vorstande geltend machen kann.
8 35.
Zur augenblicklichen Bewältigung tätlichen Widerstands sowie zur Sicherung werden,
sofern andere Mittel nicht ausreichen, gegenüber Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftgefangenen
die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet.
XIV. Beschwerden.
8 36.
Beschwerden über die Art der Strafvollstreckung und Verhängung von Disziplinarstrafen
werden, soweit nicht die Bestimmungen des 8 490 der Strafprozeßordnung Platz greifen, in
den Kreis- und Amtsgefängnissen und dem Gefängnis für die Festungshaftgefangenen vom
Justizministerium, in den Zentralstrafanstalten von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, vor-
behaltlich weiterer Beschwerde an das Justizministerium, entschieden.
XV. Repisionen.
837.
Die Zentralstrafanstalten werden jährlich in der Regel zweimal, die anderen Gefängnisse
soweit tunlich alle zwei Jahre durch einen Beauftragten des Justizministeriums besichtigt.
XVI. Aufhebungsbestimmung.
g 38.
Die landesherrliche Verordnung vom 30. Dezember 1890, den Vollzug der Freiheits-
strafen betreffend, ist aufgehoben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Februar 1913.
Friedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.