Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

X. 16:3 
8 62. 
(1) Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei der sie 
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 67). Mit dem 
auf Zulassung einer solchen Ausnahme gerichteten Gesuch ist eine Erklärung der bisherigen Prüfungs- 
kommisson darüber einzureichen, ob dem Wechsel der Kommission Bedenken entgegenstehen. 
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§8 39. 40, 42. § 43 Absatz 2) sind dem 
Prüfling erst nach Bestehen der ganzen Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind 
sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers davon zu benachrichtigen, daß 
der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf seinen Antrag die 
Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In der Urschrift des letzten Abgangszeugnisses ist ein Vermerk 
über den Ausfall der begonnenen Prüfung einzutragen. 
g 63. 
(1I) Die Gebühren für die tierärztliche Prüfung sind nach der Zulassung zu entrichten (§ 44 Absatz 2) 
und betragen 120 &. Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt 1 10 .Q 
für den Prüfungsabschnit|11 21 „ 
und zwar für den Unterabschnitt A 15 b, 
für den Unterabschnitt .. . .. 6 „ 
für den Prüfungsabschnitt III... ... ..... 23 „ 
und zwar für den Unterabschnit4::: l 
für den Unterabschnit „ 6 „ 
für den Unterabschnitt EE##“ 5 „ 
für den Prüfungsabschnit WWWWW 10 „ 
für den Prüfungsabschnit;; . .. ½ 
für den Prüfungsabschnitt 0 .. 8 „ 
für den Prüfungsabschnitt ... . .. 6 „ 
für sächliche und Verwaltungskosten 32 „ 
zusammen 120 4. 
(2) Die für die einzelnen Prüfungsabschnitte und Unterabschnitte ausgeworfenen Gebühren werden, 
soweit erforderlich, auf die verschiedenen Teile dieser Abschnitte gleichmäßig verteilt. 
(3) Bei Wiederholungen kommen für jeden Abschnitt oder zusammen für die innerhalb eines 
Abschnitts zu wiederholenden Teile außer den Gebühren, die für jeden einzelnen zu wiederholenden 
Teil nach den Sätzen im Absatz 1, 2 nochmals zu erheben sind, jedesmal vier Mark, bei Wiederholung 
des operativen Unterabschnitts (§ 48 unter B) weitere vier Mark für sächliche und Verwaltungskosten 
zur Erhebung. 
(4) Wer von der Prüfung zurücktritt, erhält vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 5 die Gebühren 
für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte oder Prüfungsteile ganz, die Gebühren für sächliche 
und Verwaltungskosten in Höhe der Beträge zurück, die nach dem für die Nachzahlung bei Wieder- 
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