Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

176 XI. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er 
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche nicht ausdrücklich der Voll- 
versammlung der Landwirtschaftskammer vorbehalten sind. Die von ihm gestellten Anträge 
und die von ihm erstatteten Gutachten müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Ge- 
heimhaltung erforderlich ist, der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis- 
nahme vorgelegt werden. 
87. 
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Landwirtschaftskammer 
nach außen und sorgt für den geordneten Geschäftsgang nach innen. 
Der Vorsitzende, und in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und 
leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirtschaftskammer; er muß eine Vorstands- 
sitzung berufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. 
Rechtsgeschäfte, welche die Landwirtschaftskammer über den Betrag von 500 .KM hinaus 
vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstands- 
mitgliede vorgenommen werden. 
88. 
Ausschüsse. 
Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann auf Grund des § 4 des Gesetzes 
die Bildung von Ausschüssen beschließen. 
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch die Vollversammlung der Land- 
wirtschaftskammer, in dringenden Fällen durch den Vorstand, unter Vorbehalt der nachträglichen 
Zustimmung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. 
89. 
Die Ausschüsse sind berechtigt, im Einverständnis mit dem Vorstande der Landwirtschafts- 
kammer sich bis zu einer, von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festzusetzenden 
Zahl durch Nichtmitglieder der Kammer zu ergänzen. 
Sie bearbeiten die ihnen von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder dem 
Vorstande überwiesenen Aufgaben und fassen ihre Beschlüsse selbständig. Es steht ihnen aber 
auch die Befugnis zu, sonstige, in ihr Aufgabengebiet gehörige Fragen aufzugreifen und ent- 
sprechende Anträge zu stellen. 
Anträge dieser Art sind dem Vorstand der Landwirtschaftskammer zur Bestätigung ein- 
zureichen. 
Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden.
	        
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