Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

178 XI. 
15. 
Für jede Gemeinde ist vom Gemeinde-(Stadt-hrat nach dem Muster in Anlage 2 eine 
Wählerliste aufzustellen. In Gemeinden, die in mehrere Wahldistrikte eingeteilt sind, erfolgt 
die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen Distrikten. 
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die Wählerlisten, vorbehaltlich 
anderweiter Bestimmung des Bezirksrats, nach den einzelnen Orten getrennt anzulegen. 
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des Innern angeordnet. 
* 16. 
In die Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Beruf oder 
Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. 
Zur Ermittlung der in Betracht kommenden land= und forstwirtschaftlichen Steuerkapitalien 
sind im Benehmen mit dem Steuerkommissär die in der Gemeinderegistratur aufbewahrten 
Grundsteuerzettel zu benützen. Das in anderen Gemarkungen etwa vorhandene land= und 
forstwirtschaftliche Grundsteuerkapital ist gegebenenfalls durch Einvernahme des Besitzers und 
Erhebung in den betreffenden Gemeinden zu ermitteln. 
Hinsichtlich des Grundbesitzes des Staats, der Gemeinden, Stiftungen und anderer juristischer 
Personen gilt als Wohnsitz der Sitz der Verwaltung. Als Wohnsitz der mit der Leitung 
land= und forstwirtschaftlicher Betriebe betrauten wahlberechtigten Bevollmächtigten juristischer 
Personen gilt der Sitz der betreffenden Guts= oder Betriebsverwaltung. 
* 17. 
Die Wählerliste ist acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten im Wahlbezirk öffentlich 
aufzulegen. Innerhalb dieser Frist können Einsprachen beim Gemeinderat schriftlich angezeigt 
oder zu Protokoll gegeben werden; spätere Einsprachen werden nicht mehr berücksichtigt. 
Der Tag, an welchem die Auflegung beginnt, ist vom Ministerium des Innern festzusetzen 
und von dem Gemeinde-(Stadt-hrat unter Hinweisung auf die Einsprachefrist und unter Angabe 
des Orts, an welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Beginn der letzteren in der 
ortsüblichen Art der Verkündigung öffentlich bekannt zu machen. 
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr zulässig 
sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen an der Wahl sich beteiligen können. 
Nach Umfluß der Auflegungsfrist ist die Wählerliste vom Gemeinde-(Stadt-yrat mit einer 
Beurkundung zu versehen, daß die vorgeschriebene Auflegung und Bekanntmachung statt- 
gefunden hat. 
8 18. 
Über die gegen die Wählerliste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Gemeinde— 
(Stadt-)rat eine schriftliche Entscheidung zu geben und längstens binnen drei Tagen nach Ab- 
lauf der Einsprachefrist den Beteiligten gegen Bescheinigung zu eröffuen. Diesen steht innerhalb 
weiterer fünf Tage das Recht der Beschwerde an das Bezirksamt zu; die Beschwerde ist beim
	        
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