Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 179 
Gemeinde -(Stadt-hrat anzuzeigen und auszuführen. Wird rechtzeitig Beschwerde erhoben, so 
legt der Gemeinde-(Stadt-)rat die Wählerliste unter Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen 
Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt mit tunlichster Beschleunigung eine Entscheidung 
des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. Den Beteiligten ist dieselbe besonders zu 
eröffnen. 
Ein Rekurs gegen diese Entscheidung findet nicht statt; dagegen ist in den Fällen streitiger 
zug der Entscheidung des Bezirksrats für die in Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums vom Gemeinde-(Stadt-yrat 
kurz zu bemerken. 
19. 
Die Wählerliste wird von dem Gemeinde-(Stadt-yhrat mit der Beurkundung abgeschlossen, 
entweder, daß innerhalb der Einsprachefrist keine Einsprachen erhoben, oder daß die erhobenen 
Einsprachen erledigt wurden. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden 
ist, darf eine Aufnahme von Wählern in dieselbe nicht mehr stattfinden. 
8 20. 
Für abgesonderte Gemarkungen tritt an die Stelle des Gemeinde-(Stadt-)rats in den 
Fällen der §§ 15, 16, 17, 18 und 19 der Verwaltungsrat und wo ein solcher nicht besteht, 
der Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Bürgermeister. 
g 21. 
Der Tag der Wahl wird vom Ministerium des Innern bestimmt. Der Gemeinde-(Stadt-) 
rat bestimmt das Wahllokal und die Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat. 
Das Wahllokal, sowie Tag und Stunde der Wahl mit der Einladung der Wahlberechtigten 
sind mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag am Rathause und in der sonst 
ortsüblichen Art bekannt zu machen. 
8 22. 
Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet. 
Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahldistrikt bilden, 
1. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden; 
2. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählten 
Mitgliedern; 
3. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist. 
Werden kleinere Gemeinden oder abgesonderte Gemarkungen mit einer benachbarten Ge— 
meinde zu einem Wahldistrikt vereinigt, so tritt noch der Bürgermeister der kleineren Gemeinde 
oder der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung in die Wahlkommission der benachbarten 
Gemeinde ein, in der sich auch der Wahlort befindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.